Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Ziff. 411, 411.1, 412 und 412.1; Ziff. 421, 422.3, 422.4, 423.1 und 424.2:
Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen, deren Bremsanlage den internationalen Vorschriften entspricht, für die aber keine internationale Teilgenehmigung und keine Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung einer anerkannten Schweizer Prüfstelle vorliegt, können von den Zulassungsbehörden nach einem bestimmten Schema geprüft werden. Diese Prüfmöglichkeit hat besonders für Schweizer Anhänger-Hersteller, die jährlich nur geringe Stückzahlen oder Spezialfahrzeuge produzieren, Bedeutung. Als Grundlage für das eingebaute Druckluftbremssystem soll neu nicht mehr nur das UNECE-Reglement Nr. 13 sondern auch die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 akzeptiert werden können.
Ziff. 51:
Im italienischen Text wird «controllo funzionale» durch «controllo di funzionamento» ersetzt.
Anh. 8 Ziff. 25
Windabweiser an den Seitenfenstern (vgl. Erläuterungen zum Art. 71a Abs. 6) werden aus wenigen Millimetern dickem durchsichtigem Kunststoff gefertigt. Die Kanten können wegen der geringen Materialstärke nicht mit dem bisher verlangten Radius von 2,5 mm abgerundet werden. Ein dickerer abgerundeter Abschluss wäre mit der verlangten verzerrungsfreien Durchsicht nicht vereinbar.
Scharfe Kanten, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen, werden vom Artikel 67 Absatz 1 grundsätzlich verboten. Diese Bestimmung genügt auch für Windabweiser. Bei den nach hinten gerichteten Kanten von Wind- und Regenabweisern stellt es keine zusätzliche Verletzungsgefahr dar, wenn die Radien der Ränder weniger als 2,5 mm betragen. Anhang 8 Ziffer 25 soll deshalb aufgehoben werden.
Anh. 10
Ziff. 22:
Im französischen Text wird der letzte Satz von Ziffer 22 gestrichen. Dieser ist sinnlos und kommt im deutschen und italienischen Text nicht vor.
Ziff. 321 und 325:
Die Verweise auf den umstrukturierten Artikel 12 Absatz 2 werden aktualisiert. In Ziffer 325 wird zudem präzisiert, dass es sich um Geländefahrzeuge der Klassen M und N handelt.
2.2. Änderung der Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen
Ziff. 3.3.5
Die internationalen Vorschriften verlangen bei einzelnen Fahrzeugarten mit Dieselmotoren (z. B. Arbeitsmotorwagen, Traktoren) keine Rauchmessung mehr. Damit fehlt die Basis für die Bestimmung des für die Durchführung der Abgaswartung massgebenden Sollwertes für die Trübungsmessung. Als Anpassung an die internationalen harmonisierten Abgasvorschriften ist deshalb in Ziffer 3.3.5 ein entsprechender Sollwert festzulegen.
2.3. Änderung der Verkehrsregelnverordnung
Ingress
Aufnahme von Artikel 30 Absatz 1 SVG in den Ingress (Delegationsnorm, wonach der Bundesrat Ausnahmen für das Mitfahren auf nicht bewilligten Plätzen vorsehen kann).
Ersatz eines Ausdrucks
Der Begriff «land- und forstwirtschaftlich» wird für Fahrzeuge eingeführt (siehe auch Erläuterungen am Anfang von Kap. 2.1, «Ersatz von Ausdrücken»).