Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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Art. 3 Abs. 4 Einleitungssatz, Bst. a und b
Im italienischen Text wird aus Gründen der Vereinheitlichung der Ausdruck «odocronografo» durch «tachigrafo» ersetzt.
Art. 3b
Die heutige Differenzierung, wonach Personen auf klassischen Mofas (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h) einen Motorradhelm, Personen auf schnellen E-Bike (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, Tretunterstützung bis 45 km/h) aber bloss einen Velohelm tragen müssen, beruht auf einer umfassenden Güterabwägung, wobei dem Aspekt der Förderung der E-Mobilität ein hohes Gewicht beigemessen wurde. Die Verpflichtung, einen Motorradhelm tragen zu müssen, würde die Benützung schneller E-Bikes unattraktiv machen. Diese Differenzierung wird zunehmend in Frage gestellt, weil sie sich nicht rechtfertigen lässt, wenn sie einzig unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit betrachtet wird. Daher soll es künftig auch genügen, auf klassischen Mofas einen Velohelm zu tragen. Die Ausnahmen nach Absatz 2, wonach unter anderem Personen auf Leicht-Motorfahrrädern (z. B. langsame E-Bikes) keinen Helm tragen müssen, bleiben selbstverständlich bestehen.
Art 16 Abs. 3 und 4
Die heutigen Weisungen zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn58 enthalten auch ein Merkblatt zu deren Verwendung. Die wichtigsten Elemente dieses Merkblattes sollen neu in die Verordnung integriert werden. Dies betrifft einerseits den Grundsatz, wonach die besonderen Warnsignale nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn die Fahrt von der Einsatzzentrale angeordnet wurde, wobei die Polizei und der Zoll von diesem Grundsatz ausgenommen sind. Anderseits soll in der Nacht das Wechselklanghorn nur in jenen Situationen zusammen mit dem Blaulicht betätigt werden müssen, in denen der Fahrzeugführer wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht oder ein besonderes Vortrittsrecht beansprucht. In den übrigen Fällen genügt es im Interesse des Lärmschutzes, auf Dringlichkeitsfahrten in der Nacht weiterhin einzig das Blaulicht einzuschalten.
Art. 29 Abs. 1
Der VTS-Verweis wird ergänzt. Siehe Erläuterungen zum Artikel 109 Absatz 6 VTS in Kapitel 2.1.
Art. 58 Abs. 1
Im italienischen Text wird aus Gründen der Einheitlichkeit innerhalb der Verordnung und mit der VTS der Ausdruck „attrezzi“ durch “attrezzature di lavoro” ersetzt.
Art. 61 Abs. 4
Der Katalog der Fahrten, bei denen die Kantone das Mitfahren gestatten können, wird ergänzt durch «für Fahrten mit Raupenfahrzeugen». Raupenfahrzeuge haben in Wintersportgebieten grosse Bedeutung, die Zulassung erfolgt meist als Arbeitsmotorwagen (Pistenfahrzeuge) oder Motorkarren (Sachentransportfahrzeug). Diese Fahrzeugarten sind gemäss VTS nicht für den Personentransport vorgesehen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS) und die Eintragung von zusätzlichen bewilligten Plätzen im Fahrzeugausweis ist damit ausgeschlossen. Diese klare Abgrenzung in der VTS soll bestehen bleiben. Weil dennoch ein Bedürfnis besteht, für den Transport von Personen in Skigebieten Raupenfahrzeuge einzusetzen, konnten dies die Kantone gestützt auf die Vollzugsrichtlinien über die Zulassung von Raupenfahrzeugen und Schlittenanhängern59 in Einzelfällen bewilligen. Mit dieser Änderung soll eine bereits etablierte Praxis ins Verordnungsrecht integriert werden. Die genannten Vollzugsrichtlinien entsprechen in vielen Teilen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen und werden durch diese und weitere Änderungen in der VRV und VZV obsolet und sollen aufgehoben werden. Siehe auch Erläuterungen zum Artikel 77 VRV und 72 VZV im Kapitel 2.4 (Änderung der Verkehrszulassungsverordnung).
58 Weisungen des UVEK vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn (mit integriertem Merkblatt zu deren Verwendung).
59 Richtlinien des EJPD vom 14. Februar 1968 über die Zulassung von Raupenfahrzeugen und Schlittenanhängern