Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Term «für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine» wird ersetzt durch «für Fahrten im Rahmen von Privatveranstaltungen mit militärischen Fahrzeugen, die nicht durch das VBS bewilligt wurden und nicht unter dessen Obhut stehen». Es handelt sich um eine Präzisierung. Offizielle, vom VBS bewilligte ausserdienstliche Anlässe und Übungen (Tätigkeiten) unterstehen vollumfänglich den Bestimmungen der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr vom 11. Februar 200460 (VMSV), die den Personentransport auf militärischen Fahrzeugen eindeutig, klar und abschliessend regeln. Nur für Fahrten mit Militärfahrzeugen von privaten Vereinen im Rahmen von nicht militärischen Anlässen sind Bewilligungen nach Artikel 61 Absatz 4 VRV erforderlich.

Der Katalog der Fahrten, bei denen die Kantone das Mitfahren gestatten können, wird ergänzt durch «für die Jagd». Für die Anfahrt in die Jagdgebiete sind besonders bei Drück- und Treibjagden Personentransporte nötig, welche heute aus Verkehrssicherheitsgründen nur auf bewilligten Plätzen erfolgen dürfen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll den Kantonen die Möglichkeit gegeben werden, diese Personentransporte auf Ladeflächen von Sachentransportfahrzeugen – mit entsprechenden Auflagen – zu gestatten. Die Jagdteilnehmer könnten so beispielsweise direkt auf der Ladefläche oder auf darauf befestigten Bänken mitfahren. Als Sicherheitsmassnahme könnten die kantonalen Behörden die Fahrstrecken festlegen oder beispielsweise verlangen, dass zum Schutz vor dem Herunterfallen Bänke mit Rückenlehnen verwendet werden, die gut festgemacht sind.

Die Kantone überprüfen die Voraussetzungen für den Betrieb und die Zulassung bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung im Einzelfall, schränken die Verwendung ein und machen nötigenfalls Sicherheitsauflagen. Diese Kompetenzdelegationen stehen in engem Bezug zu den Bau- und Ausrüstungsvorschriften und sollen daher zusammen mit der Teilrevision der VTS in Kraft treten.

Art. 67 Abs. 1 Bst. f bis h, Abs. 2 Bst. a und b Ziff. 4 sowie Abs. 4

Abs. 1 Bst. f bis h: Nach den EU-Vorschriften können im Rahmen der Typengenehmigungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge auch sogenannte «Starrdeichselanhänger» typengenehmigt werden. Starrdeichselanhänger, zu denen auch die Zentralachsanhänger gehören, weisen konstruktive Gemeinsamkeiten mit Sattelanhängern auf und sollen diesen hinsichtlich der zulässigen Achslasten daher gleichgestellt werden. Die Änderung ist relevant für den grenzüberschreitenden Güterverkehr – vorwiegend im landwirtschaftlichen Sektor – und erfolgt daher koordiniert mit der Revision der VTS.

Siehe auch Erläuterungen zum Artikel 20 Absatz 3 VTS in Kapitel 2.1.

Abs. 2 Bst. a: Im italienischen Text wird «asse semplice» durch «asse singolo» ersetzt (in Anlehnung an Art. 95 Abs. 2 VTS).

Abs. 2 Bst. b Ziff. 4: Das weiterentwickelte EU-Recht sieht für angetriebene Achsen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern eine Achslast bis 11,5 t vor. Die Antriebsachsen dienen der Verbesserung der Reifenhaftung im Gelände. Die Antriebsenergie beziehen sie vom Zugfahrzeug (beispielsweise mittels Zapfwelle). Bei Antriebsachsen von Motorwagen darf die Achslast bis 11,5 t betragen, bei Anhängern sind diese Vorschriften aber nach schweizerischem Recht nicht anwendbar. Die vorgeschlagene Erhöhung der Achslast gilt nur für Anhänger, die besonders für den Einsatz im Gelände und damit – wie in der EU-Regelung – für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehen sind (Klassen R und S).

Siehe auch Erläuterungen zum Artikel 183 Absatz 2 VTS in Kapitel 2.1.

Abs. 4: Bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, die schneller fahren dürfen als 40 km/h, muss ein Viertel des Betriebsgewichtes (Gewicht des Fahrzeugs inkl. Ladung) auf den angetriebenen Achsen ruhen. Diese 25 % werden auch als «minimales Adhäsionsgewicht» bezeichnet. Für langsamere Fahrzeuge besteht keine explizite Mindestanforderung. In jedem Fall müssen aber Fahrzeuge, an denen Anhänger mitgeführt werden dürfen, auch in Steigungen sicher anfahren können. Diese technische Vorschrift gilt auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie andere Fahrzeuge, die nicht mehr als 40 km/h schnell fahren dürfen. Auch bei diesen Fahrzeugen muss daher ein massgeblicher Teil des Gewichts der gesamten Fahrzeugkombination auf dem Zugfahrzeug ruhen. Versuchsmessungen in Steigungen von 15 % (durchgeführt durch das Kompetenzzentrums des Bundes für landwirtschaftliche Forschung,

60 SR 510.710