Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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Agroscope) haben gezeigt, dass dieser Gewichtsanteil bei Traktoren mindestens 22 % betragen muss. Bei 40 t Gesamtzuggewicht muss der Traktor mit der Stützlast des ersten Anhängers somit mindestens 8‘800 kg wiegen.

Mit der Erhöhung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit (von 30 km/h auf 40 km/h im Jahr 1998), der zulässigen Gesamtgewichte (von 28 t auf 40 t im Jahr 2005) und dem stetigen Strukturwandel sind die Transportleistungen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen gestiegen. Die Spurführung und Fahrstabilität des Zugfahrzeugs hat insbesondere bei Traktoren mit zwei Anhängern grosse Bedeutung. Die Massenverhältnisse von Zugfahrzeug und Anhänger sind hierbei wichtige Kriterien. Während das Adhäsionsgewicht auf der Waage einfach und zuverlässig festgestellt werden kann, stehen der Polizei bei Kontrollen auf der Strasse kaum geeignete Rampen für Anfahrversuche zur Verfügung.

Mit der Einführung eines minimalen Adhäsionsgewichtes für Fahrzeugkombinationen, die schneller als 25 km/h, aber weniger als 40 km/h fahren dürfen, soll die Verkehrssicherheit weiter verbessert und der Vollzug der Bestimmungen zum Anfahrvermögen erleichtert werden. Aufgrund der tieferen Fahrgeschwindigkeit und der erwähnten Versuchsmessungen der Agroscope kann bei diesen Fahrzeugkombinationen auf die Minimalanforderungen für das Anfahrvermögen abgestellt und anstelle von 25 % nur 22 % Adhäsionsgewicht verlangt werden.

Die Schweiz hat sich mit dem Abschluss des Landverkehrsabkommens verpflichtet, in den Bereichen, die vom LVA erfasst werden, gleichwertige Vorschriften zu erlassen (Art. 52 Abs. 6 LVA). Die Systematik der Richtlinie 96/53/EG61 (aufgeführt im Anhang 1 Abschnitt 3 LVA) unterscheidet nicht zwischen Antriebsachsen von Zugfahrzeugen und Anhängern und lässt die höheren Achslasten bereits zu. Bezüglich des Adhäsionsgewichts verlangt die Richtlinie 96/53/EG die Einhaltung von 25 %, dies aber nur im grenzüberschreitenden Verkehr. Für den Binnenverkehr sind Abweichungen von dieser Vorschrift explizit vorgesehen (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Anhang I Ziff. 4.1 der Richtlinie). Die Anpassungen in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 und in Absatz 4 VRV sind daher kompatibel mit dem Landverkehrsabkommen.

Art. 68 Abs. 3, 86 Abs. 1 Einleitungssatz, 88 Einleitungssatz und Art. 89

Der Begriff «land- und forstwirtschaftlich» wird für die genannten Fahrzeuge eingeführt (siehe auch Erläuterungen am Anfang von Kap. 2.1, «Ersatz von Ausdrücken»).

Art. 77 Abs. 3

Der Wortlaut der geltenden Bestimmung erlaubt das Mitführen von Schlittenanhängern nur an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Motorschlitten. Mit dem vorgeschlagenen Ersatz des Begriffs «Motorschlitten» durch den Begriff «Raupenfahrzeug» soll das Mitführen von Schlittenanhängern grundsätzlich an allen Raupenfahrzeugen erlaubt werden. Raupenfahrzeuge haben in Wintersportgebieten grosse Bedeutung. Der Begriff Raupenfahrzeug schliesst mit Raupen ausgerüstete Kleinmotorfahrzeuge (Quads) und Motoreinachser mit ein. Letztere werden von einer zu Fuss gehenden oder von einer sich auf dem Anhänger befindenden Person geführt. Motoreinachser mit Raupen und Anhänger gelten wie die übrigen Raupenfahrzeuge als Ausnahmefahrzeuge (Art. 26 VTS) und dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Kantons verkehren (Art. 78 VRV). Siehe Erläuterungen zum Artikel 61 VRV.

2.4. Änderung der Verkehrszulassungsverordnung

Ersatz von Ausdrücken

Abs. 1: Der Begriff «land- und forstwirtschaftlich» wird für Fahrzeuge eingeführt (siehe auch Erläuterungen am Anfang von Kap. 2.1, «Ersatz von Ausdrücken»).

Abs. 2: Im italienischen Text wird aus Gründen der Vereinheitlichung im ganzen Erlass der Ausdruck «odocronocrafo» durch «tachigrafo» ersetzt.

61 Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59, geändert durch Richtlinie 2002/7/EG, ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47.