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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 43 Abs. 1

1Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an:

a. die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG31 noch nicht erreicht haben;

b. die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten.

Art. 47 Abs. 1

1Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG32 vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

Art. 51 Abs. 4

4Stirbt eine versicherte Person, die eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG33, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt eine versicherte Person, die keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195234

Art. 1a Abs. 4bis

4bisDer Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

31 SR 831.10

32 SR 831.10

33 SR 831.10

34 SR 834.1

35 SR 831.10