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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 40b Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente

1Personen, die einen Anteil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Anteil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben.

2Der aufgeschobene Anteil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Anteil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.

Art. 40c Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente

Für Frauen werden folgende Kürzungssätze auf die vorbezogenen Altersrenten angewendet:

Vorbe- Kürzungssatz in %, wenn das Kürzungssatz in %, wenn das zugsjahre massgebende durchschnittliche massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder Jahreseinkommen höher ist wie gleich hoch ist wie der Betrag der Betrag der vierfachen jährli-

der vierfachen jährlichen mini- chen minimalen Altersrente malen Altersrente nach Artikel nach Artikel 34 34 1 02

2 3,54

3 5 6,8

Art. 43bisAbs. 1 und 4

1Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG3) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichten Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.

4Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in welchem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab welchem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.

Art. 43terAssistenzbeitrag

Hat eine Person am Ende des Monats, in welchem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab welchem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens

3 SR 830.1