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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

6. Bundesgesetz vom 20. März 198126 über die Unfallversicherung

Ersatz eines Ausdrucks

In den Artikeln 18 Absatz 1 und 20 Absatz 2terwird «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz

2… Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.

Art. 22 Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG27 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.

Art. 31 Abs. 4 dritter und vierter Satz

4… Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn der Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten geändert wird.

7. Bundesgesetz vom 19. Juni 199229 über die Militärversicherung

Art. 41 Abs. 1

1Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194630 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

26 SR 832.20

27 SR 831.1

28 SR 831.10

29 SR 833.1

30 SR 831.10