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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

2. den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a–13c),

Art. 79b Abs. 2

2Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die:

a. bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben;

b. eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199325

Ersatz von Ausdrücken

1In Artikel 2 Absatz. 1biswird „ordentliches Rentenalter“ durch „Referenzalter“ ersetzt.

2In den Artikeln 2 Absatz. 1bisund Artikel 16 Absatz 5 werden „der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze“ durch „dem reglementarischen Referenzalter“ ersetzt.

3In Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c wird "der ordentlichen Altersgrenze" durch „des Referenzalters“ ersetzt.

4In den Artikeln 22e Absatz 2 und 24f wird „Rentenalter" durch „Referenzalter" ersetzt.

Art. 8 Abs. 3

3Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung bei Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen, jeder neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen geben, die notwendig sind für:

a. die Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohns; und

b. die Beachtung der Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform (Art. 13a Abs. 2 BVG).

25 SR 831.42