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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
d. der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
Art. 29quinquiesAbs. 3 Bst. a, b, d und e sowie Abs. 4 Bst. a
3Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
a wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;
b. wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;
d. wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e. wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
4Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:
a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
Art. 29sexiesAbs. 3 zweiter Satz
3… Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Art. 29septiesAbs. 6 zweiter Satz
6… Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.
[Die Variante 2 der Ausgleichsmassnahmen erfordert die Einführung des
Art. 34bis:]
Art. 34bisBerechnung der Höhe der Altersrente von Frauen, die ihre Rente
nicht vorbeziehen
1Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a. einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).