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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 13a Teilbezug der Altersleistung
1Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr Schritte zulassen.
2Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist.
Art. 13b Vorbezug der Altersleistung
1Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.
2Er muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen.
3Fällt der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag, der nach Artikel 2 Absatz 1 oder dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung für die Versicherung notwendig ist, so ist die ganze Altersleistung zu beziehen; vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 1bisFZG24.
Art. 13c Aufschub des Bezugs der Altersleistung
1Die nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters aufgeschobene Altersleistung darf die aufgrund des weiterhin erzielten Lohns maximale reglementarische Altersleistung nicht übersteigen.
2Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass sie für die Berechnung der maximal aufschiebbaren Altersleistung auf den Beschäftigungsgrad abstellt.
Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz
1… Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.
Art. 21 Abs. 1
1Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente oder der Altersrente, auf die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2
2Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
24 SR 831.42