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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz

4… Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG12 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

Art. 30 Erlöschen des Anspruchs

Der Rentenanspruch erlischt:

a. mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG13;

b. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG;

c. mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.

Art. 42 Abs. 4 und 4bis

4Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Nach Vollendung des ersten Lebensjahres richtet sich der Beginn des Anspruchs nach Artikel 28 Absatz 1.

4bisDer Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:

a. der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG14 vorbezieht;

b. in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.

Art. 42septiesAbs. 3 Bst. b

3Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt:

b. in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG15 vorbezieht oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht; oder

12 SR 831.10

13 SR 831.10

14 SR 831.10

15 SR 831.10