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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 47 Abs. 3

3Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG16 einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.

Art. 74 Abs. 2

2Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG17 erreichen.

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200618 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, aquaterund b Ziff. 2

1Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG19) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;

aquater. Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;

b. Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:

2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte. Kein Anspruch besteht hingegen, wenn eine verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG erreicht;

Art. 11 Abs. 1 Bst. dbisund Abs. 1ter

1Als Einnahmen werden angerechnet:

dbis. die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG21 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;

16 SR 830.1

17 SR 831.10

18 SR 831.30

19 SR 830.1

20 SR 831.10

21 SR 831.10