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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 47 Abs. 3
3Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG16 einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.
Art. 74 Abs. 2
2Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG17 erreichen.
3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200618 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, aquaterund b Ziff. 2
1Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG19) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben;
aquater. Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
b. Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:
2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte. Kein Anspruch besteht hingegen, wenn eine verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG erreicht;
Art. 11 Abs. 1 Bst. dbisund Abs. 1ter
1Als Einnahmen werden angerechnet:
dbis. die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG21 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
16 SR 830.1
17 SR 831.10
18 SR 831.30
19 SR 830.1
20 SR 831.10
21 SR 831.10