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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

2Bei Frauen, die ihre Altersrente nicht vorbezogen haben, gelten die folgenden Bestimmungen:

a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36-fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 649/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 293/10 000 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36- fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 1404/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 83/10 000 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.

4Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.

5Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1175 Franken entspricht dem Rentenindex von 213,6 Punkten.

6Dieser Artikel ist bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten nach Artikel 36 oder 37 sowie für die Berechnung von Invalidenrenten nach dem IVG nicht anwendbar.

Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz

1Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:

a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;

b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3... Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente.

Art. 35terAbs. 2

2Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben.

Gliederungstitel vor Art. 39

IV. Flexibler Rentenbezug