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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 104 Finanzierung des Bundesbeitrags
1Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet.
2Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.
Gliederungstitel vor Art. 111 und Art. 111
Aufgehoben
II
Übergangbestimmungen zur Änderung vom …6 (Stabilisierung der AHV)
a. Referenzalter der Frauen
Das Referenzalter liegt bei:
a. 64 Jahren für Frauen bis und mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens – 64];
b. 64 Jahre und drei Monate für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 1 – 64];
c. 64 Jahre und sechs Monate für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 2 – 64];
d. 64 Jahre und neun Monate für Frauen mit Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 3 – 64];
e. 65 Jahre für Frauen ab Jahrgang [Jahr des Inkrafttretens + 4 – 64].
b. Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente gemäss Artikel 29bisAbsätze 3 und 4 beantragen.
6 AS ... ; BBl...