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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente
1Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
2Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.
3Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.
4Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
Art. 40 Vorbezug der Altersrente
1Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 62. Altersjahr die ganze Rente oder einen Teil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen und kann nicht widerrufen werden.
2Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4In Abweichung von Artikel 29terAbsatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters gemäss Artikel 29bisAbsätze 1 und 2 neu berechnet.
Art. 40a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente
1Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.
2Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungstechnischen Grundsätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle 10 Jahre.