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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octiesIVG4 sinngemäss.
Art. 44 Abs. 2
2Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG5 einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.
Art. 64 Abs. 2biserster Satz
2bisVersicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. …
Art. 64a erster Satz
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. …
Art. 102 Abs. 1 Bst. b, c, e und f
1Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:
b. den Beitrag des Bundes;
c. die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds;
e. die Erträge zugunsten der Versicherung aus den Erhöhung der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3terBV;
f. den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
Art. 103 Bundesbeitrag
Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 19,55 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.