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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

9. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198236

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

2Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

c. Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen;

Art. 8 Abs. 1 Bst. d

1Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37 noch nicht erreicht hat;

Art. 13 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 18c Abs. 1

1Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

Art. 27 Abs. 3

3Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG38 arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

36 SR 837.0

37 SR 831.10

38 SR 831.10