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Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 18 Seiten

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

1terPersonen, die einen Anteil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikel 10 und 22 haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.

Art. 13 Abs. 3

3Der Bundesbeitrag wird zuerst aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser finanziert. Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198222 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Ersatz von Ausdrücken

1In den Artikeln 10 Absatz 2 Buchstabe a, 14 Absatz 2, 15 Absatz 1 Buchstabe a, 24 Absatz 3 Buchstabe b, 33b Sachüberschrift, 34a Absatz 4, 36 Absatz 1 wird „ordentliches Rentenalter“ durch „Referenzalter“ ersetzt.

2In den Artikeln 14 Absatz 1, 31, 49 Absatz 1 und 60a Absatz 2 wird „Rentenalter“ durch „Referenzalter“ ersetzt.

3In Artikel 33a Absatz 2 wird „ordentlichen reglementarischen Rentenalter“ durch „reglementarischen Referenzalter“ ersetzt.

4In Artikel 41 Absatz. 3 wird „ordentlichen Rücktrittsalter“ durch „Referenzalter“ ersetzt.

Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub

1Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG23.

2Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.

3Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.

22 SR 831.40

23 SR 831.10