Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
des entsprechenden Gremiums. In der Praxis kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertretern der Eigentümer und unabhängigen Mitgliedern u.a. hinsichtlich der Governance. So stellte auch die EFK in ihrem Prüfbericht vom September 20147 fest, dass der Einfluss der Eigentümer im Verhältnis zu den Verantwortlichkeiten des Bundes zu hoch sei. In der Empfehlung 10 forderte die EFK unter anderem, eine Zusammensetzung der Organe ausschliesslich mit unabhängigen Mitgliedern zu überprüfen.
Eine Besetzung der Organe mit ausschliesslich unabhängigen Mitgliedern erscheint dem Bundesrat zurzeit nicht angemessen. Allerdings soll der Einfluss der Eigentümer aus Gründen der Governance und auch im öffentlichen Interesse vermindert werden. Neu sollen sich die Kommission, der Anlage- und der Kostenausschuss zu zwei Dritteln aus unabhängigen Mitgliedern zusammensetzen. Die Eigentümer sollen künftig noch Anspruch auf einen Drittel der Sitze des entsprechenden Gremiums haben.
1.3.3 Rückforderungsprozess
Die Voraussetzungen und die Modalitäten zur Auszahlung von Fondsmitteln an die Eigentümer zur Deckung von Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind im geltenden Recht nicht im Detail geregelt. Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Eigentümer die auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen und Rechnungen für selbst erbrachte Leistungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und der Entsorgung der Geschäftsstelle zur Prüfung einreichen. Die Rechnungen werden von der Geschäftsstelle auf formelle Richtigkeit geprüft und darauf von den Fonds beglichen.
Neu soll ein Akontomodell verankert werden. Die Verwaltungskommission legt dabei einen Kreditrahmen für fünf Jahre fest. Die Eigentümer reichen der Verwaltungskommission jährlich einen Kostenplan über die künftig anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten ein. Die Verwaltungskommission genehmigt den Plan und zahlt gestützt darauf entsprechende Fondsmittel in Raten an die Eigentümer aus. Am Ende des Jahres erstellen die Eigentümer eine Schlussabrechnung. Diese Jahresendabrechnung wird von der Kommission geprüft, worauf sie eine allenfalls bestehende Differenz zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten ausgleicht.
Die Detailbestimmungen des Rückforderungsprozesses werden von STENFO in einer Richtlinie festgelegt. Mit diesem Modell wird der administrative Aufwand bei der Auszahlung von Fondsmitteln klein gehalten.
1.3.4 Anpassung der Bandbreitenregelungen
Einerseits sollen nach endgültiger Ausserbetriebnahme (EABN) künftig weniger Unterdeckungen zulässig sein. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 SEFV läuft die Beitragspflicht bis zum Abschluss der Stilllegung. Somit werden auch nach EABN weiterhin Kostenstudien erstellt und gegebenenfalls Beiträge für den jeweiligen Eigentümer einer Kernanlage veranlagt. Bisher wurde auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet, wenn sich bei der Veranlagung nach EABN eine Unterdeckung von weniger als 10 % ergab. Zukünftig sollen auch bei solchen Unterdeckungen im Rahmen einer Veranlagung (erneut) Beiträge erhoben werden können. Unterdeckungen von bis zu 10 % sollen somit nur noch während einer Veranlagungsperiode, analog Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b SEFV, zulässig sein.
Andererseits sollen Rückerstattungen von Fondskapital verboten werden. Nach derzeit geltendem Recht wird im Falle der Überdeckung der Fondsbestände von mehr als 10 % des Sollbetrages der gesamte Überdeckungsbetrag zurückbezahlt. Die Verordnung wird dahingehend angepasst, dass allfällige Überschüsse erst im Zeitpunkt der Schlussabrechnung zurückbezahlt werden (Art. 78 Abs. 2 KEG). Eine vorzeitige Rückerstattung wird somit künftig ausgeschlossen. Allerdings werden Überdekkungen nach wie vor im Rahmen der Beitragsveranlagungen berücksichtigt.
7 Vgl. Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle «Stillegungs- und Entsorgungsfonds; Prüfung der Governance» vom 1.9.2014.