Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
die Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag nach Vorliegen der KS16 überprüft und wenn nötig angepasst werden.
Daneben hat sich gezeigt, dass im Zuge der Revision bei den organisatorischen Bestimmungen Anpassungen vorgenommen werden sollen, um erkannte Mängel der Governance zu beseitigen.
1.3 Grundzüge der Revision
Im Wesentlichen geht es um die folgenden Themenbereiche.
1.3.1 Finanzmathematisches Modell
1.3.1.1 Anpassungsbedarf / Ziel der Revision
Es stellt sich die Frage, ob der in der SEFV verankerte Sicherheitszuschlag in Anbetracht der neuen Methodik zur Erstellung der KS16, welche pro Kostenelement Zuschläge für Unsicherheiten und Risiken, aber auch Abschläge für Chancen enthält, noch angemessen ist. Zudem gilt es, die Parameter Anlagerendite und Teuerungsrate im Licht der schon lange andauernden Tiefzinsphase zu überprüfen. Auch sollte überprüft werden, ob den finanziellen Risiken, denen die Fonds ausgesetzt sind, in der aktuellen SEFV genügend Rechnung getragen wird.
Es ist fraglich, ob die Parameter des finanzmathematischen Modells als langfristige Grössen zu verstehen sind. In diesem Fall könnten die Werte für die Parameter einmalig festgelegt werden; auf Anpassungen der Werte könnte verzichtet werden. Dagegen sprechen die folgenden Argumente:
- Die Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung ist in einem System geregelt, welches eine regelmässige Überprüfung der Eckwerte vorsieht:
- Die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten werden regelmässig, nämlich alle fünf Jahre, neu geschätzt. Damit besteht die Chance, neue, zuvor nicht erkennbare Entwicklungen in die Kostenschätzung einzubeziehen. Wären die Kosten beispielsweise mit Inkrafttreten der SEFV einmalig festgelegt worden, wären sie, bereits aus heutiger Sicht, höchstwahrscheinlich auf einem unrealistischen Niveau fixiert worden.
- Auch ist in der SEFV vorgesehen, dass die Parameter des finanzmathematischen Modelles, also Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag auf den Kosten, angepasst werden, wenn wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen vorliegen. Um die veränderten Verhältnisse auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen, wurden daher entsprechende Anpassungen der Parameter im Zuge der ersten Revision der SEFV, welche per 1. Januar 2015 in Kraft trat, vorgenommen. Auch in anderen Bereichen hat sich gezeigt, dass eine regelmässige Überprüfung der Parameter zweckmässig bzw. unumgänglich ist.1
1 Der technische Zinssatz wird in der beruflichen Vorsorge für die Diskontierung der zukünftigen Leistungen und Beiträge angewandt. Es handelt sich um eine angenommene rechnerische Grösse, mit der sich die künftigen Verpflichtungen einer Pensionskasse bestimmen lassen. Aufgrund der Langfristigkeit des Pensionskassengeschäftes ist der technische Zinssatz ebenfalls als langfristige Grösse gedacht. Mit der Einführung des BVG 1985 lag der technische Zins bei 4 %. Auf diesem Niveau blieb er lange Zeit. Aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten musste er aber im Verlauf der Jahre dennoch angepasst wer den und liegt aktuell bei 2 %. Dies gilt auch für den auf dem Vorsorgevermögen gutzuschreibenden Mindestzins. Hätte man diese Anpassungen nicht vorgenommen, wären die ausbezahlten Renten viel zu hoch. Selbst wenn gezeigt werden könnte, dass in der sehr