Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

Sowohl bei den Chancen als auch bei den Gefahren werden die entsprechenden Erwartungswerte (Risikowerte) als Kostenfolgen in die Gesamtkosten eingerechnet.

Genereller Sicherheitszuschlag

Projektverantwortliche zeigen in der Regel eine systematische Tendenz („optimism bias“), entscheidende Schlüsselgrössen eines Projekts mit zu grossem Optimismus zu prognostizieren, d.h. Kosten und Zeitdauern zu unterschätzen und erwarteten Nutzen zu überschätzen. Die Gefahr der tendenziellen Unterschätzung der Kosten ist auch im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten gegeben, zumal aufgrund der Kostenschätzung die Jahresbeiträge der Eigentümer berechnet werden (eine tiefere Kostenschätzung führt in der Regel zu tieferen Jahresbeiträgen). Diesem Umstand soll mit einem generellen Sicherheitszuschlag Rechnung getragen werden, der separat auszuweisen und zu begründen ist. Dieser generelle Sicherheitszuschlag soll sicherstellen, dass die Wahrscheinlichkeit der Kostenüberschreitung auf ein bestimmtes Niveau begrenzt wird.

Dieser Sicherheitszuschlag ist nicht zu verwechseln mit dem aktuell vom Bundesrat festgelegten pauschalen Sicherheitszuschlag von 30 % auf den Gesamtkosten. Dieser neue generelle Sicherheitszuschlag ist im Einzelfall und abhängig von der Qualität der jeweiligen Kostenschätzung in Prozenten der Basiskosten zu ermitteln, mit dem Ziel eine erneute Intervention des Bundesrates zu vermeiden. Weil der „optimism bias“ von Kostenstudie zu Kostenstudie anders ausfallen kann, wird auch keine feste Prozentzahl für den generellen Sicherheitszuschlag angegeben.

Absatz 4

An dieser Stelle wird der Vorgang der Überprüfung der Kostenstudie mit einem zusätzlichen Satz inhaltlich verdeutlicht.

3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge

Zu Artikel 8: Massgeblicher Zeitraum für die Beitragserhebung

Die bisherigen Artikel 8 und 8a waren etwas unscharf voneinander abgegrenzt und enthielten stellenweise Redundanzen. Mit der neuen Regelung sollen die beiden Artikel klarer auseinandergehalten und verschlankt werden. Dabei soll es (mit Ausnahme des Verzichts auf den Sicherheitszuschlag, vgl. nachfolgend die Erläuterungen zu Artikel 8a) grundsätzlich zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen.

In Artikel 8 soll nur noch der massgebliche Zeitraum für die Beitragserhebung geregelt werden. Die Beitragspflicht besteht nach Artikel 7 zwar bis zum Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage. Allerdings sind die Beiträge gemäss Artikel 8a so zu berechnen, dass mit dem zum Zeitpunkt der EABN einbezahlten Fondskapital und den darauf anfallenden Zinsen sämtliche voraussichtlichen Kosten gedeckt werden können. Das heisst, dass bei gleichbleibenden Kosten und bei Erreichen der Anlagerendite nach EABN keine weiteren Beiträge einbezahlt werden müssen. Grundsätzlich müssen somit die Beiträge nur während des Betriebs einer Kernanlage einbezahlt werden. Diese Regel ist sinnvoll, zumal namentlich ein Kernkraftwerk nur während dieser Zeit Strom und damit Einnahmen generiert.

Kommt es nach der EABN und vor Abschluss der Stilllegung jedoch noch zu Veränderungen auf der Kosten- oder Anlageseite, wonach die Kosten steigen oder die Anlagerendite verfehlt wird, so nimmt die Verwaltungskommission nach Artikel 9a in Verbindung mit Artikel 9 gegebenenfalls eine Veranlagung oder Zwischenveranlagung vor. Dadurch können bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Stilllegung von den Eigentümern weiterhin Jahresbeiträge erhoben werden, um allfällige Finanzierungslücken zu decken.