Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Zu Artikel 8a: Berechnung und Bemessung der Beiträge
Wie obenstehend erläutert, sind die vorgenommenen Änderungen in erster Linie formeller Natur. Der Gehalt des bisherigen Artikel 8 Absatz 1 soll nun im neuen Artikel 8a Absatz 1 wiedergegeben werden.
Der bisherige Artikel 8a Absatz 1 wird zum neuen Absatz 2, wobei die Formulierung teilweise angepasst wurde. Insbesondere soll neu auf den Sicherheitszuschlag von 30 % verzichtet werden. Wie im ersten Kapitel erläutert, ist dieser heute, angesichts der neuen transparenten Methodik der Kostenstudie mit Zu- und Abschlägen, nicht mehr gerechtfertigt. Mit dieser Methodik wird den vorhandenen Prognoseungenauigkeiten und Unsicherheiten mit Zuschlägen Rechnung getragen. Überdies wird die Tendenz einer zu optimistischen Kostenschätzung („optimism bias“) berücksichtigt, indem im Rahmen von jeder Kostenstudie ein genereller Sicherheitszuschlag ermittelt und angewendet wird. Aus diesen Gründen erübrigt sich die Anwendung eines zusätzlichen, pauschalen Sicherheitszuschlags, zumal damit bestehende Unsicherheiten doppelt berücksichtigt würden.
Ansonsten entspricht der neue Absatz 2 materiell vollständig dem bisherigen Absatz 1. Die Barwerte werden im Anhang 2 der SEFV erläutert, damit werden die Höhe der zukünftigen Kosten sowie der Zeitpunkt ihres Anfalls berücksichtigt.
Der neu eingefügte Absatz 3 entspricht dem materiellen Gehalt des bisherigen Artikel 8 Abs. 3.
Aus dem bisherigen Absatz 2 wurde der neue Absatz 4. Abgesehen vom Verzicht auf den Sicherheitszuschlag sind die neue und die alte Regelung identisch.
Zu Artikel 9a: Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetrieb-
nahme
Die Regelung des bisherigen Artikels 9a Absatz 2 soll aufgehoben werden. Es erscheint nicht mehr gerechtfertigt, während der Beitragspflicht nach dem Ende der Betriebsdauer eine Unterdeckung von bis zu 10 % hinzunehmen. Die Veranlagungsperioden und damit auch die Kostenstudien laufen unverändert weiter, deshalb soll sich auch an der Beitragserhebung nichts Grundsätzliches ändern.
Ebenso wird die Zahlungsfrist von Artikel 9a Absatz 3 von 10 auf neu fünf Jahre verkürzt. Dabei handelt es sich um eine Vereinheitlichung mit der bisherigen Zahlungsfrist am Ende der Beitragspflicht gemäss Artikel 9b Absatz 2. Zur Verdeutlichung wird zusätzlich auf den Anlass der Beitragserhebung hingewiesen: Die Beitragserhebung nach der EBAN kann aufgrund einer regulären Veranlagung oder aufgrund einer Zwischenveranlagung erfolgen (sinngemässe Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 und 2 aufgrund des Verweises von Artikel 9a Absatz 5, vgl. auch oben die Erläuterung zu Artikel 8).
Zu Artikel 9c: Vorzeitige endgültige Ausserbetriebnahme
Die vorangehende Umstellung von Artikeln, welche Bestimmungen betreffend die EABN enthalten, bedingt eine formelle Anpassung bei der Aufzählung in Artikel 9 Absatz 1. Inhaltlich kommt es zu keiner Änderung.
4. Abschnitt: Ansprüche
Zu Artikel 13a: Rückerstattung
In Anwendung des Prinzips der Vorsicht soll es zukünftig keine Rückerstattungen von überschüssigem Fondskapital vor der Schlussabrechnung geben. Eine Rückerstattung soll somit entsprechend Artikel 78 Absatz 2 KEG erst nach Abschluss der Stilllegungs- bzw. Entsorgungsarbeiten erfolgen dürfen. Entsprechend muss Art. 5 Buchstabe m des Reglements des UVEK über die Organisation, die Grundsätze