Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
5. Abschnitt: Anlagepolitik
Zu Artikel 15: Vermögensanlage und Rechnungsführung
Neu eingefügt wird der Absatz 1bis, der eine gemeinsame Anlage des Fondsvermögens ermöglicht. Bis Ende 2016 verfolgten der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds für alle Kernanlagen eine einheitliche Anlagestrategie. Aufgrund der bevorstehenden Stilllegung des Kernkraftwerks Mühleberg wurde für dieses dann jedoch im Stilllegungsfonds auf eine gesonderte Anlagestrategie mit tieferem Anlagerisiko und höherer Liquidität umgestellt. Diese separate Anlagestrategie wurde im Rahmen einer sogenannten „Managed Account“-Lösung umgesetzt, bei welcher der Erfolgsanteil einer Kernanlage nicht mehr mit einem Verteilschlüssel, sondern mit einer Anteilsscheinbuchhaltung ermittelt und den Ansprüchen des jeweiligen Eigentümers angerechnet wird. Ende 2017 beschloss die Verwaltungskommission, auch innerhalb des Entsorgungsfonds individuelle Anlagestrategien zu ermöglichen.
Mit einer Zusammenlegung der Vermögensverwaltung der beiden Fonds können Verwaltungsaufwände reduziert werden, was Kosteneinsparungen erlaubt. Deshalb soll neu eine gemeinsame Vermögensverwaltung ermöglicht werden. Dabei soll es aber nicht zu einer eigentlichen Zusammenlegung der Fonds kommen: Querfinanzierungen sind demnach nicht erlaubt und es soll weiterhin eine separate Rechnungsführung gewährleistet sein. Art. 21 des Reglements des UVEK, wonach die Vermögen der Fonds getrennt verwaltet werden, wird entsprechend aufgehoben.
8. Abschnitt: Organisation
Zu Artikel 21: Kommission
Wie oben erwähnt wird der Anspruch der Eigentümer auf Besetzung der zur Verfügung stehenden Kommissionsitze in Absatz 2 von höchstens der Hälfte auf höchstens einen Drittel reduziert.
Der bisherige Absatz 2biswird dahingehend ergänzt, dass Mitarbeitende von Unternehmen, die bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben nicht als Mitglieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar sind. Aufgrund der Neuordnung des Artikels wird daraus neu Absatz 3.
Neu wird Artikel 4 eingefügt, der die Diversity-Vorgaben der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) von Artikel 3 Absatz 2 des Reglements des UVEK auf Stufe Verordnung hebt. Artikel 3 Absatz 2 des Reglements wird entsprechend aufgehoben.
Aus dem bisherigen Absatz 3 wird neu Absatz 5.
Zu Artikel 22: Ausschüsse und Fachgruppen
Wie oben erwähnt wird auch in den Ausschüssen und Fachgruppen der Anspruch der Eigentümer auf die Besetzung der zur Verfügung stehenden Sitze von höchstens der Hälfte auf höchstens einen Drittel reduziert (Absatz 1bis).
Zu Artikel 27: Revisionsstelle
Für die Revisionsstelle und die Revision galten bereits zuvor die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision. Die in Absatz 1 veraltete Formulierung wird dahingehend konkretisiert. Die Kommission unterbreitet dem UVEK mit den Jahresberichten und den Jahresrechnungen der beiden Fonds einen zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle.
Neu wird die in Artikel 15 Absatz 2 des Reglements des UVEK verankerte Aufgabe der Revisionsstelle auf Stufe Verordnung gehoben. Dazu wird der neue Absatz 3 mit demselben Wortlaut des Reglements eingeführt: Die Revisionsstelle bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsver-