Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Custodian (zentrale Depotstelle) und der Stempelsteuer zusammen. Zudem fallen Quellensteuern an, die nicht zurückgefordert werden können. Da die Renditeschätzung auf der Anlage in indexierten Anlageprodukten basiert, können die mit den indexierten Produkten verbundenen Gebühren und Steuern von rund 0.2 % berücksichtigt bzw. von der erwarteten Anlagerendite abgezogen werden.
Zieht man von der erwarteten Anlagerendite der aktuellen Anlagestrategie von 2.3 % die Vermögensverwaltungskosten ab, ergibt sich eine für die Beitragsberechnung relevante Anlagerendite von gerundet 2.1 %.
1.3.1.3 Teuerungsrate
Die allgemeine Teuerung wird in der aktuellen SEFV mit 1.5 % festgelegt und orientiert sich am LIK. Der LIK misst die Teuerung der bedeutendsten Konsumgüter (Waren und Dienstleistungen) für die schweizerischen Privathaushalte.
Die Teuerungsrate im finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Jahresbeiträge sollte jedoch die Entwicklung der Kosten im Bereich von Stilllegung und Entsorgung abbilden, da es letztlich darum geht, dass in den Fonds genügend Mittel für die Deckung der entsprechenden Kosten enthalten sind.
Seit 1998 wird durch das Bundesamt für Statistik (BFS) der Baupreisindex (BAP) erhoben, der als Näherung für die generelle Preissteigerung im Bereich von Stilllegung und Entsorgung herbeigezogen werden kann. Der BAP fasst die Marktpreisentwicklungen von baulichen Leistungen zusammen, die von im Baugewerbe tätigen inländischen Unternehmen erbracht werden.
Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind in substantiellem Umfang gegenüber dem Preisgefüge im Bausektor exponiert. Dies spricht dafür, den BAP als Teuerungsindex für die Fortschreibung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu verwenden. Aufgrund verschiedener Expertisen wird eine jährliche Teuerungsrate von 0.5 % für die nächsten fünf Jahre angenommen.
1.3.1.4 Sicherheitszuschlag
Insbesondere die sehr langfristigen Zeiträume der bestehenden Stilllegungs- und Entsorgungsprojekte in der Schweiz führen zu einem gewissen Risiko der zu tiefen Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Um einer zu tiefen Kostenschätzung entgegenzuwirken, werden die Kosten im Rahmen von Kostenstudien alle fünf Jahre neu berechnet und durch unabhängige Experten überprüft.
Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten zeigten im Verlauf der letzten Kostenstudien, d.h. von KS01, KS06, KS11 und KS16 eine über die generelle Teuerung hinausgehende Steigerung durch Faktoren, die jeweils bei Erstellung der Kostenstudien nicht bekannt waren (Projektanpassungen). Diese Entwicklung kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden (cost overrun). Dies war ein wichtiges Argument für die Einführung des Sicherheitszuschlages von 30 % auf den Kosten der KS11.
In der KS16 wurden die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten mit einer neuen Methodik ermittelt. Diese schätzte pro Kostenelement Unsicherheiten, Chancen und Risiken ein (vgl. Darstellung unten). Aussergewöhnliche Gefahren und Chancen (Kosten Nr. 7), die erkannt sind, bei der Kostenermittlung jedoch nicht berücksichtigt werden, sind als Absolutwerte grob abzuschätzen und aufzulisten. Zudem ist zu begründen wieso diese Kosten bei der Kostenermittlung nicht berücksichtigt werden.
Um zu berücksichtigen, dass Kostenstudien oft zu optimistisch sind und damit die Kosten zu tief geschätzt werden, wurde zudem ein sogenannter „Optimism Bias“ bzw. „genereller Sicherheitszuschlag“ (Kosten Nummer 8) eingeführt. Dieser war in den Vorgaben zur Erstellung der KS16 noch nicht genauer definiert.