Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

anlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien. Artikel 15 Absatz 2 des Reglements des UVEK wird entsprechend aufgehoben.

9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege

Zu Artikel 29a: Zuständigkeiten

Gemäss Artikel 5 Buchstabe b Ziffer 1 des Reglements des UVEK schlägt die Kommission dem UVEK das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, für die Vorsitzenden des Anlage- und Kostenausschusses sowie für deren Mitglieder vor. Das UVEK genehmigt die Vorschläge der Kommission. Diese Zuständigkeit des UVEK war bisher aber noch nicht ausdrücklich in der SEFV aufgeführt worden. Die Zuständigkeit des UVEK wird mit dem neuen Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe d in der SEFV verankert.

Anhang 1: Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag

Hier erfolgen Anpassungen gemäss den vorstehenden Ausführungen zum finanzmathematischen Modell.