Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

1.3.5 Verankerung der Methodik für die Kostenstudien

Im Rahmen der Vorgaben für die KS16 wurde eine neue Methodik zur Berechnung der Kosten vorgegeben: Neu wurden die Kosten nicht mehr nach dem „best estimate“-Prinzip berechnet, sondern nach „best practice“. Dabei wurde den vorhandenen Prognoseungenauigkeiten und Unsicherheiten mit Zuschlägen Rechnung getragen, die transparent und nachvollziehbar begründet wurden.

Diese bei der Erstellung der KS16 berücksichtigte Methodik wurde von den Kostenexperten, der Verwaltungskommission und dem UVEK bei der Überprüfung der KS16 als geeignet eingestuft. Auch die EFK stufte die Vorgaben zur Kostenstrukturierung und Kostengliederung in ihrem Bericht vom 18. April 2018 als zielführend ein.

Weil sich die Methodik bewährt hat, soll sie bei der Erstellung zukünftiger Kostenstudien verbindlich vorgeschrieben werden. Damit ist auch die Vergleichbarkeit der Kostenstudien gewährleistet.

1.3.6 Weitere Anpassungen

Darüber hinaus sollen im Rahmen dieser Revision weitere Anpassungen oder Bereinigungen vorgenommen werden, die hauptsächlich formeller Natur sind. Diese Anpassungen werden in Kapitel 2 erläutert.

1.3.7 Weitere geprüfte und nicht vorgenommene Anpassungen

Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der geologischen Tiefenlager

Die EFK empfahl dem UVEK in ihrem Prüfbericht vom 18. April 2018 mit der Empfehlung 6, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Tiefenlager analog zur in der SEFV angenommenen Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 50 Jahren als Fixpunkt im finanzmathematischen Modell zu übernehmen.

Die Entsorgungskosten werden gestützt auf dem Entsorgungsprogramm (EP; Art. 4. Abs. 2 SEFV) zu aktuellen Preisen berechnet. Das EP beinhaltet unter anderem auch den Realisierungsplan inkl. Betriebsdauer für Tiefenlager und muss alle fünf Jahre von den Entsorgungspflichtigen aktualisiert werden (Art. 52 KEV). Es wird durch die Behörden geprüft und vom Bundesrat mit Auflagen genehmigt. Der Bundesrat erstattet dem Parlament regelmässig Bericht über das EP (Art. 32 Abs. 5 KEG).

Die KS16 und das EP16 wurden erstmals im gleichen Zeitraum beim Bund eingereicht. Damit sollten die inhaltliche Koordination und die konsistente Darstellung der Informationen zur Entsorgung gewährleistet werden. Der Realisierungsplan der KS16 entspricht dem EP 16, wobei kein Realisierungsplan für ein Kombilager im EP festgehalten ist (vgl. den Prüfbericht des ENSI zur KS16, Kapitel 4.5.28).

Würde die Empfehlung der EFK umgesetzt, so müsste neben dem Realisierungsplan im EP ein zweiter Zeitplan mit fixem Zeitpunkt für das finanzmathematische Modell aufgestellt werden. Bei der Überprüfung der sicherheitstechnischen Aspekte und Kosten wäre der Realisierungsplan des EP zu prüfen, für die Beitragszahlung in den Entsorgungsfonds gälte der Zeitplan mit fixem Zeitpunkt.

Falls es danach zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme im Realisierungsplan kommen würde, stellen sich Fragen, die zurzeit unbeantwortet sind:

 Wie werden die jährlichen Kosten bei einer Verschiebung der Inbetriebnahme im finanzmathematischen Modell verteilt?

 Wer entscheidet über diesen Mechanismus und wo wird dieser festgehalten?

8 Stellungnahme des ENSI zur Kostenstudie 2016 über die Stilllegung der Kernanlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Schweiz; Brugg, Juli 2017.