Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Die Kostenstudien wurden 2017 überprüft. Die sicherheitstechnischen Aspekte wurden durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), die Kostenberechnungen durch unabhängige Kostenexperten im Auftrag der Verwaltungskommission kontrolliert. Die Ergebnisse lagen gegen Ende 2017 vor. Die Überprüfung führte zu einer Erhöhung der Kosten durch die Verwaltungskommission von 21.767 Milliarden Franken auf 23.484 Milliarden Franken. Im April 2018 legte das UVEK auf Antrag der Verwaltungskommission die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten auf 24.581 Milliarden Franken fest. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Energie (BFE) «Medienmitteilung vom 12. April 2018». Das UVEK machte von seinem Ermessensspielraum Gebrauch und legte die Kosten höher fest als durch die Verwaltungskommission beantragt. Gegen die Verfügung des UVEK reichten die Eigentümer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten sowie eines Sicherheitszuschlages auf den Kosten, der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate und den Verwaltungskosten der Fonds. Die Anlagerendite, die Teuerungsrate und der Sicherheitszuschlag sind in Anhang 1 SEFV festgelegt.
Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Anhang 1 an (Artikel 8a Absatz 2 SEFV).
Bereits anlässlich der per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen ersten Revision der SEFV wurde angekündigt, dass die Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag auf den Kosten nach Vorliegen der KS16 überprüft und wenn nötig angepasst werden. Die Verwaltungskommission der Fonds wird aufgrund der festgelegten Kosten und der allfälligen Anpassung der SEFV die definitiven Beiträge der Eigentümer in die beiden Fonds für die Veranlagungsperiode 2017-2021 festlegen.
Aktuelle Regelung
Im Anhang 1 der SEFV sind folgende Parameter für die Beitragsberechnung festgehalten:
- Anlagerendite
Die Anlagerendite definiert die angenommene Rendite des Fondskapitals und gleichzeitig auch den Diskontsatz, mit welchem die künftigen Kosten diskontiert werden. Gemäss Anhang 1 der SEFV wird die Rendite nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inklusive Bankgebühren und Umsatzabgaben zur Berechnung der Beiträge verwendet. Der aktuell in der SEFV festgelegte Wert liegt bei 3.5 % (vorher 5 %).
- Teuerungsrate
Die Kostensteigerung wird entsprechend der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise ermittelt. Der aktuell in der SEFV festgelegte Wert liegt bei 1.5 % (vorher 3.5 %).
- Sicherheitszuschlag
Um der Entwicklung der Kosten und den bestehenden Unsicherheiten in den Kostenstudien Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat beschlossen, die bei der KS11 ermittelten Kosten mit einem Sicherheitszuschlag von 30 % zu versehen.
In verschiedenen politischen Vorstössen wurden Zweifel daran geäussert, dass die aktuellen Bestimmungen ausreichen, um die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu decken. Andererseits gab es auch Vorstösse, welche explizit eine Reduktion der Beiträge durch Streichung des Sicherheitszuschlags auf den Kosten verlangten. Der Bundesrat hat sich dahingehend geäussert, dass