Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Reglement UVEK; SR 732.179) aufgehoben werden.

Es ist zu beachten, dass günstige Entwicklungen auf der Anlage- oder Kostenseite während der Beitragspflicht jeweils im Rahmen der Beitragsveranlagungen berücksichtigt werden. Sollte das Fondskapital eines Eigentümers über dem Soll-Wert liegen, so reduzieren sich seine jährlichen Beitragszahlungen entsprechend. Mit dieser Neuregelung sollen also nur direkte Auszahlungen von Fondskapital vermieden werden. Die Eigentümer können nach wie vor – indirekt, über geringere Beitragszahlungen – von günstigen Entwicklungen profitieren.

Dass es nach dem Ende der Beitragspflicht zu keinen Rückerstattungen mehr kommt und es auch sonst keine Ausgleichsmechanismen gibt, ist gerechtfertigt in Anbetracht der Tatsache, dass die Eigentümer im umgekehrten Fall, bei ungünstigen Entwicklungen, auch keine Beiträge mehr in den Entsorgungsfonds mehr einzahlen müssen.

Zu den Artikel 14, 14a und 14b: Auszahlung von Fondsmitteln

Aufgrund der geplanten Änderung des Auszahlungsprozesses hin zu einem Akontomodell muss Artikel 14 neu konzipiert werden. Der Übersicht halber wird der Prozess zur Auszahlung von Fondsmitteln zusätzlich in den neuen Artikeln 14a und 14b konkretisiert. Beibehalten, aber neu geordnet werden die bisherige Teilbestimmung von Artikel 14 Absatz 2, wonach Fondsmittel nur dann ausbezahlt werden, wenn die betreffenden Eigentümer mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind (neu in Artikel 14b Absatz 3) und die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 3, wonach der betroffene Eigentümer wählen kann, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird (neu in Artikel 14b Absatz 4). Die Auszahlungen erfolgen zudem wie bisher exklusive Mehrwertsteuer an die Eigentümer (neu in Artikel 14a Absatz 2).

Neu eingeführt wird der Artikel 14 Absatz 1, wonach die Kommission für die Auszahlung von Fondsmitteln einen Kreditrahmen für die nächsten fünf Jahre festlegt. Die Auszahlungen an die Eigentümer dürfen den Kreditrahmen je Eigentümer nicht überschreiten. Der neue Absatz 2 soll es STENFO ermöglichen, den Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen zu dürfen. Die Bestimmung ist im Hinblick auf Ausnahmefälle bewusst offen formuliert. Liegt die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs zwischen zwei Kostenstudien, deckt der Kreditrahmen die verbleibenden Jahre bis zur Veröffentlichung der neuen Kostenstudie ab. Beispielsweise umfasst der erste Kreditrahmen für das Kernkraftwerk Mühleberg die Kosten für die Jahre 2020 und 2021 gemäss der KS16. Danach umfasst der Kreditrahmen eine Fünfjahresperiode.

Der neue Artikel 14a verlangt für die Auszahlung von Fondsmitteln von den Eigentümern die jährliche Eingabe eines Kostenplans bei der Kommission (Absatz 1). Die Kommission genehmigt den Kostenplan und leistet 80 Prozent der beantragten Auszahlungen exklusive Mehrwertsteuer in Raten an die Eigentümer (Absatz 2).

Der neue Artikel 14b konkretisiert die Auszahlungsmodalitäten weiter: Die Eigentümer erstellen jeweils zuhanden der Kommission eine Jahresendabrechnung der aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Absatz 1). Die Kommission genehmigt darauf die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten aus (Absatz 2). Die Kommission legt die Einzelheiten des Auszahlungsprozesses sowie die Anforderungen an den Kostenplan und die Jahresendabrechnung in einer Richtlinie fest (Absatz 5).