Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Wer überprüft, ob die Zahlen richtig übernommen wurden?
Aufgrund welcher Kriterien wird der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Tiefenlager in der Verordnung angepasst? (Delta Fixdatum/EP-Datum>x?)
Solange die obigen Fragen nicht beantwortet sind, ist aus heutiger Sicht der Empfehlung der EFK nicht zu folgen. Die Überlegungen der EFK wurden damit begründet, dass durch eine Terminverschiebung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme die Zielwerte der Fonds zum Zeitpunkt der EABN aufgrund der Diskontierungseffekte sinken und aufgrund allfälliger Kostensteigerungen und negativen Fehlentwicklungen Deckungslücken entstehen können. Durch die Einführung eines fixen Zeitpunkts der Inbetriebnahme kann dieses Risiko zwar teilweise minimiert werden. Allerdings werden die Diskontierungseffekte durch die im vorliegenden Entwurf festgehaltene, tiefere Anlagerendite deutlich verringert. Damit wird die Problematik von Terminverschiebungen nach Ansicht des Bundesrates entschärft.
Regelung der vor EABN anfallenden Stilllegungskosten
Vonseiten Eigentümer wurde für die Bezahlung der Stilllegungskosten vor EABN eine analoge Regelung wie für die vor EABN anfallenden Entsorgungskosten gewünscht. Diese werden entsprechend Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 82 KEG nicht über den Entsorgungsfonds abgewickelt, sondern von den Eigentümern direkt bezahlt.
Aus Artikel 77 Absatz 3 i.V.m. den Absätzen 1 und 2 KEG folgt, dass die Eigentümer von Kernanlagen Beiträge an den Stilllegungs- und dem Entsorgungsfonds leisten müssen, um die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle bzw. die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen sicherzustellen. Dabei soll der Stilllegungsfonds sowohl die Kosten, die vor als auch diejenigen die nach der endgültigen Ausserbetriebnahme anfallen, sicherstellen, während es beim Entsorgungsfonds nur die Kosten nach der endgültigen Ausserbetriebnahme sind. Artikel 82 Absatz 1 KEG sieht für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernanlagen anfallenden Entsorgungskosten stattdessen vor, dass die Eigentümer Rückstellungen entsprechend Artikel 669 des Obligationenrechts (OR; SR 220) und gestützt auf die Berechnung der Entsorgungskosten des Entsorgungsfonds vornehmen müssen.
Während Artikel 77 Absatz 2 KEG bezüglich des Entsorgungsfonds danach unterscheidet, ob die Kosten vor oder nach der endgültigen Ausserbetriebnahme anfallen, enthält Artikel 77 Absatz 1 KEG diese Unterscheidung nicht. Nach Wortlaut und Systematik sind damit beim Stilllegungsfonds die Kosten sowohl vor als auch nach der endgültigen Ausserbetriebnahme erfasst. Aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 KEG, der betreffend Entsorgungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme anfallen, eine Sicherstellung durch Rückstellungen vorsieht, ist davon auszugehen, dass diese Unterscheidung vom Gesetzgeber gewollt ist. Ansonsten hätte er auch für Stilllegungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme anfallen, eine entsprechende Sicherstellung vorgesehen.
Mit anderen Worten soll für sämtliche Stilllegungskosten, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, eine Sicherstellung durch den Stilllegungsfonds bestehen. Eine Abweichung von diesem Prinzip würde eine Änderung des KEG bedingen und kann auf jeden Fall nicht im Rahmen einer Verordnungsrevision erfolgen.
1.4 Übergangsregelung
Eine Übergangsregelung ist nicht nötig, die neuen Bestimmungen sollen unmittelbar Geltung erlangen.