Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 18 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

 Auflageprojekt: Kostengenauigkeit +/- 20 %

 Bauprojekt: Kostengenauigkeit +/- 10 %

Im Lauf der Überprüfung der KS16 kamen die Experten zur Erkenntnis, dass die KS16 einer P70-Schätzung entspricht, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit einer Kostenüberschreitung weniger als 30 % (Toleranzniveau gegenüber einer Kostenüberschreitung kleiner als 30 %, d.h. P30) beträgt. In der Folge ermittelten die Experten auf der Basis eigener Analysen die Sicherheitszuschläge in Abhängigkeit der Wahrscheinlichkeit einer Kostenüberschreitung (Toleranzniveaus 50 %, 30 %, 20 % und 10 %).

Der Kostenausschuss STENFO war sich einig, dass sich das für die KS16 heranzuziehende Toleranzniveau im Spannungsfeld zwischen 70 und 90 % bewegt und entschied sich, den Wert für eine allfällige Kostenüberschreitung bei maximal 20 % festzusetzen. Das heisst, dass die Kosten der Stilllegung und Entsorgung mit einer Wahrscheinlichkeit von maximal 20 % überschritten werden. Das Toleranzniveau wurde deshalb mit P20 festgelegt, weil die Kostenstudien alle fünf Jahre aktualisiert werden und die bei der Erstellung der KS16 angewandte Methodik schon deutlich mehr Genauigkeit als die früheren Kostenstudien bringt.

Gestützt auf die Arbeiten der Experten hat sich der Kostenausschuss STENFO entschieden, den generellen Sicherheitszuschlag für die Stilllegung für alle KKW bei 5 % der Basiskosten der Stilllegung festzusetzen. Für die Bestimmung des generellen Sicherheitszuschlages auf den Basiskosten des Tiefenlagers wurde analog vorgegangen. Er wurde in Höhe von 12.5 % der Basiskosten der Entsorgung (für das geologische Tiefenlager; nicht aber für Zwischenlagerung, Transporte, Behälter und Wiederaufbereitung) festgelegt. Dieser generelle Sicherheitszuschlag bewirkt, dass das Toleranzniveau P20 erreicht wird bzw. nach Meinung der Experten die Wahrscheinlichkeit einer Kostenüberschreitung 20 % nicht überschreitet. Das UVEK bestätigte die Höhe dieses in der KS16 definierten generellen Sicherheitszuschlages bei der Festlegung der Kosten in der Verfügung vom 12. April 2018.

Der „generelle Sicherheitszuschlag Kosten Nummer 8“ kann als Instrument zur Abdeckung des „cost overrun“ betrachtet werden, so dass ein weiterer Sicherheitszuschlag auf den Kosten nicht mehr benötigt wird. Auch zeigt ein Vergleich mit den SIA-Normen und anderen Vorgehensweisen zur Abschätzung von Kostenunsicherheiten, dass sich die in der KS16 festgelegten Zuschläge in einer vergleichbaren Höhe bewegen. Die Höhe des generellen Sicherheitszuschlages für die KS16 erscheint deshalb angemessen. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 30 % ist angesichts dieser neuen Methodik mit transparenten Zu- und Abschlägen inkl. generellem Sicherheitszuschlag nicht mehr erforderlich. Würde weiterhin ein solch pauschaler Sicherheitszuschlag auf die Kosten angewendet, so führte dies zu einer kaum gerechtfertigten, mehrfachen Abdeckung von Unsicherheiten.

Auch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) äusserte sich im Rahmen ihrer Prüfung der KS16 in dem Sinne, dass die methodischen Änderungen der Kostenschätzung und der Kostengliederung nach ihrer Auffassung den gemäss der SEFV gültigen pauschalen Zuschlag in Höhe von 30 % auf die Gesamtkosten nicht mehr rechtfertigen6.

1.3.2 Organisatorische Bestimmungen

In organisatorischer Hinsicht soll die Unabhängigkeit sowie die Beschlussfähigkeit der zentralen Gremien der Fonds, d.h. die Verwaltungskommission und die bestehenden Ausschüsse (Kostenausschuss und Anlageausschuss) gestärkt werden. Nach derzeit geltendem Recht haben die beitragspflichtigen Eigentümer von Kernanlagen einen Anspruch auf eine angemessene Vertretung bis zur Hälfte der Sitze

6 Vgl. Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle «Prüfung der Erstellung der Kostenstudie KS16 Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke» vom 18.4.2018.