Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 21 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Kundeninteraktion bedeute. Sie fordern deshalb die Bundesbehörden dazu auf, die von einer allfälligen Aufhebung betroffenen Rechtsträger über die relevanten Verbände über die Änderungen zu informieren und praxisnahe Handlungsanweisungen bereitzustellen.
4.3.2 Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen der AIAV
Art. 5 und 10
14 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (CVP, SVP, CP, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SATC, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, VAV, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, VSPB, VSV, Willy Buderer-Stiftung) lehnen die vorgeschlagene Aufhebung der Ausnahmebestimmungen für Vereine nach Artikel 5 sowie für deren Konten (Art. 10 AIAV) ab. VAV, VSV und die Willy Buderer-Stiftung legen nahe, gegenüber dem Global Forum erneut aufzuzeigen, dass diese gemeinnützigen Einrichtungen nicht zur Steuerhinterziehung missbraucht werden können, und darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden Ausnahmen beibehalten werden können respektive eine für diese Einrichtungen tragfähige Lösung gefunden wird. Sofern dies nicht durchsetzbar sei, fordern CP und VSPB, die Ausnahme zwar beizubehalten, die Voraussetzungen für eine Ausnahme dieser Einrichtungen jedoch dahingehend zu verschärfen, dass betroffene Rechtsträger auch steuerbefreit sein müssen.
Fünf weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (GE, AFBS, Economiesuisse, FER, SBVg) bedauern die Änderung. AFBS, Economiesuisse und SBVg erachten es jedoch grundsätzlich als nicht sinnvoll, auf den Ausnahmeregelungen zu beharren, wenn sie nicht mit vertretbarer Sicherheit im Einklang stehen mit der international anerkannten Interpretation des AIA-Standards (vgl. dazu die Ausführungen zu Abschnitt 4.3.1). AFBS, Economiesuisse, FER und SBVg regen an, im Sinne einer Standortbestimmung erneut zu sondieren, ob eine Ausnahmekategorie für gemeinnützige und steuerbefreite Einrichtungen beibehalten werden kann. Dabei sei insbesondere von Interesse, wie andere Staaten entsprechende Rechtsträger für die Zwecke des AIA behandelten. Economiesuisse regt weiter an, allfällige zusätzliche Massnahmen zu prüfen, um die Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitssektor so weit wie möglich einzuschränken.
Mehrere Stellungnehmende sind der Ansicht, die vom Global Forum geforderte Aufhebung dieser Bestimmungen verkenne die Besonderheiten des Schweizer Rechts (CVP, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen). Das Ziel der einheitlichen Regelungen zum Informationsaustausch sei die Verhinderung von Steuerhinterziehung. Diese Ausnahmen eigneten sich jedoch nicht dazu und seien bisher richtigerweise in der AIAV aufgeführt (CVP, SVP, AFBS, Economiesuisse, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SBVg, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, VSV, Willy Buderer-Stiftung). Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer bringen folgende Argumente gegen eine Aufhebung dieser Ausnahmebestimmungen vor:
• Zugriff auf und Verwendung des Vereinsvermögens: Das Vereinsvermögen gehöre
ausschliesslich und unwiderruflich dem Verein (CVP, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, Willy Buderer-Stiftung) respektive diene der Erfüllung eines klar festgelegten, nichtwirtschaftlichen