Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 21 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Die vom Global Forum geforderte Aufhebung dieser Bestimmungen verkenne die Besonderheiten des Schweizer Rechts (CVP, Hotelleriesuisse, lahs-stiftung, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, SwissFoundations, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen). Das Ziel der einheitlichen Regelungen zum Informationsaustausch sei die Verhinderung von Steuerhinterziehung (CVP, Willy Buderer-Stiftung). Diese Rechtsträger und Konten könnten jedoch nicht als Vehikel zur Steuerhinterziehung missbraucht werden und seien bisher richtigerweise vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen (GE, CVP, FDP, SVP, AFBS, Economiesuisse, Hotelleriesuisse, lahs-stiftung, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SBVg, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Stiftung Vordemberge-Gildewart, SwissFoundations, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, VSV, Willy Buderer-Stiftung). Der Mehrwert einer Unterstellung dieser Rechtsträger im Kampf gegen die Steuerhinterziehung werde zudem in Frage gestellt (Hotelleriesuisse, Stiftung Vordemberge-Gildewart, SwissFoundations, VAV). Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer bringen folgende Argumente gegen eine Aufhebung dieser Ausnahmebestimmungen vor:

• Zugriff auf und Verwendung des Stiftungsvermögens: Mehrere Stellungnehmende

(GE, FDP, lahs-stiftung, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Stiftung Vordemberge-Gildewart, SwissFoundations, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen) stellen den Sinn und Zweck einer Gleichbehandlung dieser Rechtsträger mit Trusts oder anderen Finanzinstituten in Frage. Stiftungen seien verselbständigte Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Vermögen gehöre ausschliesslich und unwiderruflich der Stiftung, weshalb weder der Stifter, noch die Stiftungsräte oder Destinatäre Anspruch auf das Stiftungsvermögen hätten (GE, CVP, FDP, SVP, lahs-stiftung, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Stiftung Vordemberge-Gildewart, SwissFoundations, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, Willy Buderer-Stiftung) respektive diene der Erfüllung eines klar festgelegten Stiftungszwecks (FDP, Hotelleriesuisse, lahsstiftung, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, Willy Buderer-Stiftung). Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind und der Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen präzisieren in diesem Zusammenhang, dass der Stiftungszweck nicht einfach abänderbar ist. Es sei aus diesem Grund nicht angemessen, Stifter, Stiftungsräte oder Destinatäre als am Stiftungsvermögen wirtschaftlich berechtigte Personen zu qualifizieren und einer Meldung zu unterstellen (GE, SVP, lahs-stiftung, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Stiftung Vordemberge-Gildewart, SwissFoundations, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen). Der Stifter könne auch keinen Mittelrückfluss an sich selbst erwirken oder die Stiftung widerrufen (Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, SwissFoundations, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, Willy Buderer-Stiftung). In Bezug auf die Stiftungsräte fügt SwissFoundations weiter an, dass es sich bei ihnen nicht um Willensbildungsorgane handle, sondern um dienende Organe, die den Stiftungszweck treuhänderisch umzusetzen haben. Sie seien für ihre Handlungen uneingeschränkt haftbar