Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 21 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
genommenen Konten führen. AFBS, Economiesuisse und SBVg begrüssen es deshalb ausdrücklich, dass der Vernehmlassungsentwurf die Anwendung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten vorsieht, da dies den Banken den nötigen Spielraum gewähre, die erforderliche Nachdokumentation effizient vorzunehmen.
Der VSV lehnt diese Bestimmung mit Hinweis auf seine generelle Ablehnung der Vorlage ab.
5 Umsetzung durch die Kantone
Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, NW, OW, SO, TG, TI, VD, VS, ZG und ZH sowie die SSK und die BDP weisen darauf hin, dass die AIA-Daten einfacher einzelnen Steuerpflichtigen zugewiesen werden könnten, wenn die Partnerstaaten der Schweiz die SIN der meldepflichtigen Personen systematisch erheben und übermitteln würden. Es sei deshalb darauf hinzuwirken, dass die Vorgaben des AIA-Standards, darunter die Pflicht zur Einholung einer SIN, auch von den Partnerstaaten eingehalten werden. Dies würde dazu führen, dass die Schweiz nur noch AIA-Daten mit SIN erhält und die Zuordnung der Daten einfacher vornehmen könnte.
Der Kanton ZG verweist im Zusammenhang mit Artikel 31 Absatz 2 AIAG auf seine Vernehmlassungsantwort vom 1. März 2019 zur Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/21. Darin bringt er seine Ablehnung betreffend die Einführung des AIA mit neuen potenziellen Partnerstaaten4 ab 2020/2021 zum Ausdruck und verlangt einen Marschhalt zur Evaluierung des heutigen AIA-Netzwerks bevor dieses voreilig um weitere Staaten und Territorien erweitert werde. Vorschusslorbeeren zu Gunsten von Staaten, welche die Voraussetzungen für den AIA nicht erfüllen würden, seien nicht angezeigt, weshalb keine Verhandlungen mit problematischen Staaten in Betracht zu ziehen sind, bis diese die Mindeststandards voll und ganz erreicht haben. Unter Berufung die Konsultationen der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben beider Räte (WAK) sei mehr Zurückhaltung der Schweiz bei der Umsetzung des AIA gefordert. Schliesslich wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 20. April 2015 verlangt, dass gleich lange Spiesse zwischen den Finanzplätzen, die Einhaltung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes sowie die Gewährung des Marktzugangs bei der Durchführung des AIA zwingend zu beachten seien.
6 Weitere Anliegen
6.1 Übergangsfristen
Die BDP weist darauf hin, dass Übergangsfristen vorgesehen werden müssen, damit die betroffenen Finanzinstitute ausreichend Zeit zur Umsetzung der neuen Pflichten haben.
4 Albanien, Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, Kasachstan, Libanon, Macao, Malediven, Nigeria, Niue, Pakistan, Peru, Samoa, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, Türkei und Vanuatu