Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 21 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

CP stellt die Notwendigkeit einer Harmonisierung der massgebenden Währung in Frage. CVP, CP und VSPB erachten es ausserdem als paradox, als Referenzwährung die Währung jenes Landes anzuwenden, das den internationalen Verpflichtungen der OECD nicht nachkomme (vgl. dazu die Ausführungen zu Abschnitt 5.3).

Art. 2 Abs. 1 Bst. i und j

AFBS, CP, Economiesuisse und SBVg begrüssen die vorgeschlagene Anpassung der französischen an die deutsche Fassung.

Art. 3 Abs. 10

Die CVP und der HEV heissen die vom Bundesrat vorgeschlagene Aufhebung der Ausnahme für Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaften (vgl. Art. 7 AIAV) gut. Es bestehe trotz deren Aufhebung weiterhin keine Meldepflicht, wodurch die Aufhebung in der Praxis keine Auswirkungen haben werde. In Zukunft dürfte der CVP zufolge die Position dieser Gemeinschaften durch die Anpassung sogar gestärkt werden. Vor allem im Hinblick auf mögliche zukünftige Anpassungen sei eine entsprechende Konkretisierung dem HEV zufolge geeignet, den administrativen Aufwand zu reduzieren und für Rechtssicherheit zu sorgen.

CP wirft die Frage auf, ob es vor dem Hintergrund, dass die Aufhebung der Ausnahmebestimmungen für Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaften keine Auswirkung auf die Praxis hat, überhaupt notwendig sei, diese Ausnahmebestimmungen aufzuheben.

Der VSV lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Die Beurteilung des Global Forum, dass es sich bei den betroffenen Rechtsträger nie um Finanzinstitute, sondern in jedem Fall um sogenannte Non Financial Entities handle, wird vom VSV als unsicher eingeschätzt. Der VSV erachtet es für möglich, dass das Global Forum bei einer nächsten Länderprüfung zu einer gegenteiligen Einschätzung gelangen könnte, weshalb die bestehende Ausnahmeregelung für Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaften beizubehalten sei. Ausserdem würden die bestehenden Bestimmungen ohne Lektüre des GMS in guter und einfacher Weise Rechtssicherheit für die betroffenen Rechtsträger schaffen.

Art. 10 Abs. 1

Vgl. dazu die Ausführungen zu den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben k und l sowie 9 Absatz 1 Buchstabe d.

Art. 11 Abs. 5, 6 Bst. b Ziff. 2 und 8–10

Die CVP und die SP unterstützen die vorgeschlagenen Anpassungen der geltenden Sorgfaltspflichten. Die CVP hält den Bundesrat an, bei der Umsetzung dieser Pflichten den Unterschieden zwischen den Grossbanken und den KMU Rechnung zu tragen. Der administrative Aufwand falle ihnen zufolge für kleinere Finanzinstitute ungleich mehr ins Gewicht als für grössere.

Der VSV lehnt die vorgeschlagene Änderung betreffend Absatz 5 ab. Diese Empfehlung sei dem Formalismus des Global Forum geschuldet und eine Anpassung der Rechtsgrundlagen entsprechend nicht sinnvoll. Der Erläuterungsbericht vermöge denn auch nicht darzulegen, wann der subsidiäre Fall eintrete.

Die SP begrüsst die Aufhebung von Absatz 8, den sie in seiner bisherigen Form, insbesondere aufgrund der Möglichkeit zur Fristverlängerung auf maximal ein Jahr, als zu locker erachte. Economiesuisse und SVV begrüssen die neu vorgeschlagene Formulierung in Absatz 8 ebenfalls. Es brauche eine klare gesetzliche Grundlage für Kontoeröffnungsszenarien, in denen im