Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 21 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Art. 7

Vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 10 AIAG.

Art. 9 Bst. d

Der VSV unterstützt die neue Bestimmung mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass er sich davon erhoffe, dass die Prozesse auf Bankenseite, welche heute bei der Eröffnung eines Geschäftskontos schnell einmal mehr als 90 Tage in Anspruch nehmen würden, beschleunigt werden.

Nach AFBS, Economiesuisse und SBVg sei der Wegfall der generellen Ausnahme für Kapitaleinzahlungskonten in der Praxis mit einem Mehraufwand verbunden und werde deshalb ausdrücklich bedauert. Insbesondere die erforderliche Überwachung der 90-Tage-Frist stelle die Banken vor grosse operationelle Herausforderungen. Die Frist sei in der Praxis zu kurz, da Kapitaleinzahlungskonten oft länger als 90 Tage aktiv seien angesichts der Dauer und Komplexität des für die Gründung eines Unternehmens erforderlichen Prozesses.

Im Sinne einer Standortbestimmung regen AFBS, Economiesuisse und SBVg an, zu prüfen, wie andere Staaten diese Konten für AIA-Zwecke behandeln. Weiter würden sie eine Verlängerung der vorgeschlagenen Frist von 90 Tagen auf mindestens 180 Tage begrüssen. Letztlich verlangen sie die Unterstützung der Verwaltung bei der Ausarbeitung einer praxistauglichen Lösung zur Umsetzung der neuen Bestimmung, insbesondere bezüglich der Handhabung der Konten nach Ablauf der statuierten Frist.

Art. 12

CP erachtet die Übernahme der Kriterien für eine Ausnahme der Konten von Miteigentümergemeinschaften als zweckmässig.

Der VSV lehnt die Änderung vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Artikel 7 AIAV respektive Artikel 3 Absatz 10 AIAG ab.

Art. 14

Vgl. dazu die Ausführungen zu den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben k und l sowie 9 Absatz 1 Buchstabe d AIAG.

Art. 27

Economiesuisse und SVV begrüssen den neu vorgeschlagenen Artikel 27. Ihnen zufolge sei dieser von grosser Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dieser Artikel verhindere, dass eine Versicherungsgesellschaft in eine Normenkollision zwischen dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19083 und dem AIAG gelange, weil ein Versicherungsnehmerwechsel ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft aus rechtlichen Gründen erfolgt. Die identifizierten Konstellationen würden mit Artikel 27 gelöst. Economiesuisse und SVV verstehen in diesem Zusammenhang, dass der Begriff «Rechtsnachfolge» sämtliche Fälle einer Universalsukzession abdeckt.

SATC kritisiert, dass die genannten Ausnahmefälle den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten der Trustindustrie ungenügend Rechnung tragen. Es würden zahlreiche Fälle ausser Acht gelassen, bei denen Neukonten eröffnet würden ohne Zutun des Finanzinstituts respektive

3 SR 221.229.1