Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 21 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
ohne Möglichkeit für das Finanzinstitut, auf diese Kontoeröffnung Einfluss zu nehmen oder sie zu verhindern. Zu denken sei dabei beispielsweise (i) an die Geburt eines Kindes, das im Voraus als begünstigte Person eines Fixed Interest Trust bestimmt worden sei oder, (ii) ebenfalls im Falle eines Fixed Interest Trust, an den Tod eines Begünstigten und das automatische Nachrücken einer neuen begünstigten Person. Dies seien gemäss SATC nur zwei Beispielfälle, in denen das Finanzinstitut vor der Kontoeröffnung nur schwer eine Selbstauskunft einholen könne respektive in denen es möglicherweise nicht einmal Kenntnis der Kontoeröffnung habe. SATC schlägt vor diesem Hintergrund nachfolgende Neuformulierung vor:
Art. 27
Als Ausnahmefälle nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG gelten Neukonten, die ohne Zutun des meldenden schweizerischen Finanzinstituts begründet werden und deren Eröffnung von ihm nicht verhindert werden kann, namentlich:
…
c. Wechsel des Kontoinhabers, der Kontoinhaberin oder der beherrschenden Person eines Fixed Interest Trust.
Der VSV weist ebenfalls darauf hin, dass die vorgeschlagene Änderung im Falle von Investmentunternehmen, bei denen Finanzkonten aufgrund von Satzung (z.B. im Falle von Stiftungen) oder Trust-Errichtungsakten entstehen, nicht greife. Dies könne namentlich der Fall sein bei Zeitablauf oder bei bestimmten vom Investmentunternehmen unabhängig eintretenden Ereignissen (z.B. Entstehen einer Begünstigung bei Ableben des Stifters oder Treugebers). Die Neukonten würden in diesen Fällen von Gesetzes oder Errichtungsaktes wegen auf der Grundlage des materiellen Zivilrechts entstehen und könnten von der Stiftung oder dem Trustee nicht verhindert und auch nicht geschlossen werden. Die Sachlage sei ähnlich wie bei einer Versicherung. Der VSV schlägt deshalb eine Ergänzung im nachfolgenden Sinne vor:
Art. 27
…
c. Entstehen eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Finanzinstitut auf der Grundlage dessen Errichtungsaktes oder diesen ausführenden Bestimmungen.
Art. 30
Vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k und l sowie zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 31 Abs. 3 und 4
Vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 13 Absatz 4 AIAG.
Art. 35a
Insbesondere der Wegfall der Ausnahmebestimmungen für Konten von Vereinen und Stiftungen werde für die Banken zu einem zusätzlichen Dokumentationsaufwand für die vormals aus-