Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 21 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Zwecks, weshalb niemand am Vereinsvermögen wirtschaftlich berechtigt sei (SVP, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, Willy Buderer-Stiftung). Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind und der Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen präzisieren in diesem Zusammenhang, dass der Zweck des Vereins nicht einfach abänderbar sei. Der Vereinsvorstand habe zudem faktisch sehr wenig Einfluss auf die Nutzung des Vereinsvermögens, da Vereine durch die Vereinsversammlung überwacht würden (SVP, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen) und bei der Vermögensanlage und -verwendung Grundsätze der Good Governance zu beachten hätten (Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen).

• Staatliche Aufsicht über Vereine: Vereine seien in der Schweiz der staatlichen Aufsicht unterstellt und würden sehr strikten Regulierungen unterstehen (CVP, SVP, Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen). Zudem bestehe für gewisse Vereine eine Eintragungspflicht ins Handelsregister (Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen). Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, der Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen und VSPB weisen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Rechtsträger nach Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV darauf hin, dass die Einhaltung der darin genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung neben der Aufsichtsbehörde auch von der zuständigen Steuerbehörde jährlich überprüft werde. Dazu gehöre auch, dass der Vereinszweck im Allgemeininteresse stehe, was eine privat- bzw. eigennützige zweckfremde Nutzung des Vereinsvermögens ausschliesse (Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen). Durch diese doppelte staatliche Aufsicht sei das Missbrauchspotential bei steuerbefreiten Vereinen zusätzlich eingeschränkt (Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen).

• Ähnlichkeit mit Anlagestiftungen: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, Willy Buderer-Stiftung) weisen darauf hin, dass die betroffenen Vereine im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie Anlagestiftungen, die vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind und dies auch weiterhin bleiben. Die Voraussetzungen für eine Beibehaltung der bestehenden Ausnahmebestimmungen für Vereine und deren Konten seien damit gegeben.