Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 21 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Kontoeröffnungszeitpunkt keine Selbstauskunft vorliege respektive eingeholt werden könne oder müsse. Die gesetzliche Grundlage sei mit den neuen Absätzen 8 und 10 i.V.m. dem neu vorgeschlagenen Artikel 27 AIAV für die Versicherungsindustrie von grosser praktischer Bedeutung, um Gesetzesverstösse zu vermeiden, die ohne diese Norm – ohne schuldhaftes Unterlassen eines Versicherers respektive ausserhalb dessen Einflussbereich – erfolgen könnten (Economiesuisse, SVV).
Economiesuisse und SVV begrüssen weiter die vorgeschlagene Formulierung in Absatz 9. Eine gesetzliche Grundlage für ein ausserordentliches Kündigungsrecht sei weiterhin nötig, wenn im Rahmen eines der abschliessend geregelten Fälle einer Kontoeröffnung ohne Selbstauskunft nach dem neuen Artikel 27 AIAV keine Selbstauskunft beschafft werden könne. Die Ausführungen im Erläuterungsbericht betreffend die Limitierung einseitiger Kündigungen durch einen Versicherer würden die Problematik, weshalb ein ausserordentliches Kündigungsrecht notwendig ist, akkurat darstellen.
Art. 12 Abs. 2 bis 4
Vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k und l sowie zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 13 Abs. 4
Die SP stimmt der gesetzlichen Verankerung der Pflicht zur Anmeldung von Treuhänder-dokumentieren Trusts zu. Damit werde ersichtlich, welcher Trustee welche Trusts verwalte. Die Schweiz komme damit einer wichtigen Sorgfaltspflicht nach und stärke damit die Rechtssicherheit.
Art. 17a
Economiesuisse und SVV lehnen den neu vorgeschlagenen Artikel 17a ab. Sie halten fest, dass das schweizerische Recht mit Artikel 958f Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)1 bereits über eine ausreichende Rechtsgrundlage verfüge und dass Artikel 17a somit redundant sei. Economiesuisse und SVV lehnen redundante Normen ab, da damit Rechtsunsicherheit hinsichtlich der effektiv anwendbaren Aufbewahrungspflichten geschaffen würde. Economiesuisse und SVV gehen davon aus, dass dieser Standpunkt im Rahmen Länderüberprüfung durch das Global Forum plausibilisiert werden kann. Auch VSPB weist in Bezug auf diese Bestimmung auf die Rigidität des Global Forum hin und zeigt sich erstaunt über deren Empfehlung, im AIAG eine Dokumentenaufbewahrungspflicht von fünf Jahren festzuhalten, wenn das OR dafür eine längere Frist von zehn Jahren vorsieht.
Art. 31 Abs. 2
19 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (AG, AI, AR, BL, BS, GL, NW, OW, SO, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH, SSK, CVP, SP, SGB) stimmen der mit der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Delegation der Kompetenz zur Aussetzung von AIA-Abkommen vom Bundesrat an die zuständige Behörde zu. Alliance Sud lehnt diesen Änderungsvorschlag ab.
Die vorgeschlagene Kompetenzdelegation sei den Kantonen AG, AI, AR, BL, BS, GL, NW, OW, SO, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH und der SSK zufolge umso wichtiger, da der AIA in jüngster Ver-
1 SR 220