Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 21 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

der Banken auswirken könne, die dieses Vermögen bislang verwalten (AFBS, Economiesuisse, SBVg, VAV).

• Ähnlichkeit mit Anlagestiftungen: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teil-

nehmer (Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen, Willy Buderer-Stiftung) weisen darauf hin, dass die betroffenen Stiftungen im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie Anlagestiftungen, die vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind und dies auch weiterhin bleiben. Die Voraussetzungen für eine Beibehaltung der bestehenden Ausnahmebestimmungen für gemeinnützige Stiftungen und deren Konten seien damit gegeben.

• Risikobeurteilung unter FATCA und FATF: Verschiedene Vernehmlassungsteilnehme-

rinnen und -teilnehmer (CVP, AFBS, CP, Economiesuisse, SBVg, SGV, SwissFoundations, VAV, VSPB) sind der Auffassung, dass die streng formale Argumentation des Global Forum im Widerspruch stehe zu einer entsprechenden Ausnahmeregelung unter dem Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (FATCA-Abkommen)2, auf dem der AIA von der Methodologie und dem Sinn und Zweck her basiere. Stiftungen seien auch gemäss Einschätzung der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) keinem erhöhten Risiko ausgesetzt, für unlautere Handlungen missbraucht zu werden (Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme dieser Rechtsträger gestützt auf den AIA-Standard seien gemäss Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind und dem Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen auch deshalb gegeben.

• Unklarheiten in der praktischen Umsetzung: Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stif-

tung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind, SwissFoundations, Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen und VSPB weisen weiter auf verschiedene noch zu klärende Umsetzungsfragen hin, insbesondere im Zusammenhang mit der Identifikation von begünstigten Personen dieser Rechtsträger sowie mit der Auslegung des Begriffs der professionellen Vermögensverwaltung. Gemäss Peter + Johanna Ronus-Schaufelbühl-Stiftung, proFonds, Ruth und Paul Wallach Stiftung, SGV, Stiftung Laurenz für das Kind und dem Verein für Alterswohnungen der Kirchengemeinde St. Elisabethen sei es zudem ein Gebot der Rechtssicherheit, klare Kriterien für eine Unterstellung von Stiftungen unter den AIA zu definieren.

• Internationale Praxis: Gespräche mit verschiedenen europäischen Stiftungsverbänden

hätten SwissFoundations zufolge gezeigt, dass zahlreiche Staaten ihre gemeinnützigen Organisationen zurzeit als nicht meldend betrachten. Deren staatliche Regulatoren stützten sich dabei strikt auf den Wortlaut des AIA-Standards und nicht auf die weiteren Ausführungen im Kommentar. Im AIA-Standard beziehe sich der Begriff «managed-by» nicht auf die Vermögen, die extern verwaltet werden, sondern auf den Rechtsträger selbst («en-

2 SR 0.672.933.63