Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.664395

4.7 Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 1a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen

Vgl. Erläuterung zu Art. 22a VZAE (vgl. Ziff. 4.1).

Das EntsG sieht gewisse Ausnahmen für die Einhaltung der Mindestvorschriften für die Entlöhnung vor; so in Artikel 4 EntsG für Arbeiten von geringem Umfang und Montagearbeiten im Rahmen eines Warenlieferungsvertrags (Art. 4 Abs. 1 EntsG). Ausgenommen von Absatz 1 sind die Branchen des Bauneben- und Bauhauptgewerbes sowie des Hotel- und Gastgewerbe (Abs. 3). Aufgrund dieser Bestimmung hat der Bundesrat die Begriffe «Arbeiten von geringem Umfang» und «Montage» in Artikel 3 und 4 EntsV definiert.

Die Entschädigung der Unkosten zählt nicht zur minimalen Entlöhnung gemäss Artikel 2 Absatz 1 EntsG, weshalb die Pflicht zur Unkostenvergütung gemäss Artikel 2 Absatz 3 EntsG auch bei Arbeiten von geringem Umfang und bei Montagearbeiten im Sinne von Artikel 3 und 4 EntsV gelten soll.

In Bezug auf den Umfang der Haftung des Erstunternehmers für den Netto-Mindestlohn (Art. 8a EntsV) wird die neue Regelung keine Änderung der bisherigen Praxis bringen. Gemäss dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 EntsG haftet der Erstunternehmer nur für die Einhaltung der Mindestlöhne gemäss Artikel 2 Absatz 1 EntsG.

Art. 6 Meldung

Vgl. Erläuterung zu Art. 6a ZEMIS-Verordnung (vgl. Ziff. 4.5).

Im Artikel 6 Absatz 6bisEntsV wird präzisiert, dass die Meldungen online auf der vom ISC-EJPD betriebene Internet-Anwendung vorgenommen werden können.

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