Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.664395

1 Ausgangslage

Am 14. Dezember 2018 verabschiedete das Parlament die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2019 unbenutzt abgelaufen (BBl 2018 7879). Es wurden Verfahren angepasst und Gesetzesgrundlagen geschaffen für den Zugriff, die Speicherung und die Bekanntgabe von Daten. Damit soll der jüngsten Entwicklung des nationalen und internationalen Rechts und der Praxis im Migrationsbereich Rechnung getragen und eine einheitliche Praxis im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz sichergestellt werden.

Diese Änderung tritt gestaffelt in Kraft. Bestimmungen, die keine Verordnungsänderungen erfordern oder deren Verordnungsänderungen keiner Vernehmlassung bedürfen, treten am 1. Juni 2019 in Kraft.

Die übrigen Bestimmungen dürften grösstenteils am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Sie betreffen die Entschädigungspflicht der Arbeitgeber für die Auslagen der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Verbot für anerkannte Flüchtlinge, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen, und die Möglichkeit des SEM, ein Reiseverbot für andere Länder zu verfügen, sowie das neue System für die Durchführung der Rückkehr und die Videoüberwachung. Die entsprechende Vernehmlassung dauert vom 1. Mai bis zum 22. August 2019.

Diese Änderungen betreffen die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281), die Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311), die Visa-Informationssystem-Verordnung (VISV; SR 142.512), die ZEMIS-Verordnung (SR 142.513), die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) und die Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR 823.201).

2 Grundzüge der Vorlage

Die Änderungen der verschiedenen Verordnungen beruhen auf folgenden Bestimmungen des AIG, des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31), des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA; SR 142.51) und des Entsendegesetzes (EntsG; SR 823.20):

– Pflicht der Arbeitgeber, die Spesen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von entsandten Arbeitnehmenden in der Schweiz zu vergüten (Art. 22 AIG und Art. 2 EntsG). In der VZAE und in der EntsV wird die Dauer dieser Pflicht auf zwölf Monate begrenzt.

– Das SEM kann eine Allgemeinverfügung erlassen und für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten vorsehen; bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das SEM eine solche Reise bewilligen (Art. 59c AIG). Reisen Flüchtlinge trotz fehlender Bewilligung in einen Staat, für den ein Reiseverbot besteht, wird das Asyl widerrufen (Art. 63 Abs. 2 Bst. b AsylG). In der RDV ist der Begriff «wichtige Gründe» zu verdeutlichen, indem die Fälle, in denen das SEM eine Reise bewilligen kann, abschliessend genannt werden.

– Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen oder bei einem ausländerrechtlichen Verfahren können die biometrischen Daten bestimmter Personengruppen systematisch erfasst werden (Art. 102 AIG). In der VZAE werden diese Gruppen bestimmt.