Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.664395
im ZEMIS aus. Danach gelingt die Bestätigung (positiver oder negativer Entscheid) mittels Batchverarbeitung (zweimal pro Tag) an die Kunden zurück. Sie erhalten dabei ein Mail mit einem Link zur Bestätigung, die sie direkt in der Internet-Anwendung öffnen und drucken können. Zudem triagieren die Kantone die Meldungen nach Branche und leiten sie den zuständigen Paritätischen Kommissionen weiter, welche anschliessend vor Ort die Kontrollen durchführen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll in der ZEMIS-Verordnung neu festgehalten werden, dass die mittels Online-Meldeverfahren erhobenen Daten auf Servern des EJPD zwischengespeichert werden. Die Bestätigungen stehen den Kunden zwei Jahre in der Anwendung zur Verfügung. Danach werden sie automatisch gelöscht. Zusätzlich werden auch die Profildaten von nicht aktiven Kunden nach zwei Jahren automatisch gelöscht. Die Kunden haben die Möglichkeit, persönliche Daten ihrer Angestellten in der Anwendung zu speichern, damit sie nicht für jede Meldung neu erfasst werden müssen. Diese Angaben verbleiben in der Anwendung, solange das Profil aktiv ist.
Art. 9 Daten des Ausländerbereichs
Seit dem 1. September 2017 stützt sich die Tätigkeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nicht mehr auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), sondern auf das Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 (NDG; SR 121).
Mit dem Inkrafttreten des NDG am 1. September 2017 wurde der Zweck, zu dem der NDB Abfragen im ZEMIS tätigen darf, erweitert. So darf der NDB Abfragen nicht mehr nur zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen vornehmen, sondern auch zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit, die in den Aufgabenbereich des NDG nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG fallen, sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG; SR 141.0), dem AIG und dem AsylG, da der Vorbehalt der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit im BüG, im AIG und im AsylG mehrmals verwendet wird.
Aus diesen Gründen muss Artikel 9 Buchstabe n angepasst werden.
Art. 10 Daten des Asylbereichs
Vgl. Erläuterung zu Artikel 9 der ZEMIS-Verordnung.
Aus diesen Gründen muss Artikel 10 Buchstabe k angepasst werden.
Art. 15a Bekanntgabe biometrischer Daten
Die Aufhebung dieses Artikels entspricht der Aufhebung von Artikel 7a Absatz 5 BGIAA, der eine sehr beschränkte Liste der Fälle in Sachen Amtshilfe vorgesehen hat. Dadurch können die biometrischen Daten bei einem Amtshilfegesuch gemäss den Kriterien von Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1) übermittelt werden, wie dies bei anderen besonders schützenswerten Daten der Fall ist.
Art. 18 Archivierung und Löschung, Einschränkung des Zugriffs
Der neu hinzugefügte Buchstabe h in Absatz 4 ergibt sich aus der Aufhebung von Artikel 29 RDV.
Anhang 1 (Datenkatalog ZEMIS)
Fotografie, Fingerabdrücke und Unterschrift (Ziff. I. 1.)