Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.664395

Art. 9a Reisebewilligung für Flüchtlinge

Anerkannten Flüchtlingen ist es verboten, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen. Bei einem begründeten Verdacht der Missachtung dieses Reiseverbots kann das SEM in Form einer allgemeinen Verfügung ein Reiseverbot für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Staat für weitere Staaten aussprechen, insbesondere für Transit- und Nachbarstaaten (vgl. Art. 59c Abs. 1 AIG).

Angesichts des allgemeinen Charakters dieses Reiseverbots hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, solche Reisen aus wichtigen Gründen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 59c Abs. 2 AIG).

Flankierende Massnahmen sollen verhindern, dass Flüchtlinge mit einer Reisebewilligung dennoch in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen :

– Beschränkte Gründe (Abs. 1): Neben einer schweren Erkrankung, einem schweren Unfall oder dem Tod eines Familienmitglieds (Bst. a) werden auch bedeutende Anlässe zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen (Bst. b) als wichtige Gründe erachtet. Es sind dies insbesondere die Geburt eines Kindes oder die Heirat eines Familienmitglieds. Ausgeschlossen sind namentlich einfache Besuche oder Ferienaufenthalte. Die Bewilligungspraxis ist auch bei Familienanlässen eingeschränkt. So werden Besuche aufgrund eines Geburtstags nicht bewilligt. Diese Regelung lehnt sich an die geltende Praxis an in Fällen, in denen das Einreiseverbot suspendiert wird (SEM Weisungen AIG, Ziffer 8.10.1.4).

– Beweislast (Abs. 2): Die Flüchtlinge müssen nachweisen, dass die Reise in ein Land, für das grundsätzlich ein Reiseverbot besteht, notwendig ist. Einerseits ist dem Verdacht, der zur Verfügung eines allgemeinen Reiseverbots für einen bestimmten Staat geführt hat, Rechnung zu tragen. Andererseits ist nicht jede Reise im Einzelfall zu verunmöglichen.

– Beschränkte Dauer (Abs. 4): Die Reisedauer ist je nach Glaubhaftigkeit der Gründe festzulegen, sie beträgt aber höchstens 30 Tage.

– Enger Familienkreis (Abs. 5 und 6): Der Familienkreis beschränkt sich auf die nahen Angehörigen des betreffenden Flüchtlings. Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird der Familienkreis auf die nahen Angehörigen seines Ehegatten erweitert.

Die Absätze 2 und 3 regeln das Vorgehen: Das Gesuch ist spätestens sechs Wochen vor der geplanten Reise der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Reisebewilligung nur aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen gewährt werden, da es sich hierbei um nicht vorhersehbare Ereignisse handelt. Hingegen tritt das SEM auf Gesuche um Erteilung einer Reisebewilligung aufgrund der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründe nicht ein, wenn sie nicht fristgemäss eingereicht werden. Die zuständige Behörde prüft anhand der Nachweise, ob das Gesuch ausreichend begründet ist, bevor sie es an das SEM weiterleitet. Sie kann dem Gesuch ihre Einschätzung darüber beilegen, ob der geltend gemachte Sachverhalt richtig ist und ob angesichts dieses Sachverhalts ein wichtiger Grund für die Erteilung einer Reisebewilligung vorliegt.

Art. 12 Rechtswirkungen

Im Absatz 3 wird ergänzt, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge – zusätzlich zum Heimat- und Herkunftsstaat – auch nicht zur Reise in Staaten berechtigt, für die ein Reiseverbot ausgesprochen wurde.