Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.664395
4.3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
Art. 17 Videoüberwachung
Absatz 1 hält fest, dass das SEM innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, ein Videoüberwachungssystem einsetzen kann. Dies gilt namentlich in Bundesasylzentren, in den Unterkünften an den Flughäfen und an allen anderen Standorten, an denen Asylverfahren durchgeführt werden.
Absatz 2 legt fest, dass an Orten, an denen die Privat- und Intimsphäre der Personen in den vom SEM geführten Unterkünften zu schützen ist, keine Videoüberwachungsgeräte installiert werden dürfen.
Absatz 3 regelt die Aufbewahrung der Videoaufzeichnungen. Diese liegen physisch auf einer Festplatte, deren System sich im gleichen Raum wie der Server des Zentrums befindet. Unberechtigten ist der Zutritt zu diesem Raum verboten. Der Raum ist gesichert und abschliessbar.
Absatz 4 regelt die Eröffnung einer Administrativuntersuchung durch das SEM. Neben der Departementsvorsteherin und dem Bundeskanzler (Art. 27c Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, RVOV; SR 172.010.1) können auch der Direktor bzw. die Direktorin des SEM und dessen Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter eine solche Untersuchung anordnen.
Absatz 5 regelt die Herausgabe der Bild- und Tonaufzeichnungen bei einer strafrechtlichen Untersuchung. Diese Aufzeichnungen werden von den Sicherheitsverantwortlichen des SEM oder ihren Vorgesetzten persönlich den Strafverfolgungsbehörden übergeben.
Absatz 6 regelt allgemein die Kennzeichnung der Videoüberwachung. Ist an einem vom SEM verwalteten Gebäude ein Videoüberwachungssystem installiert, muss dies für alle Personen, die sich in dieses Gebäude begeben, beispielsweise anhand von Schildern mit Piktogrammen gut ersichtlich sein.
Absatz 7 sieht eine eingehendere Information von asylsuchenden und schutzbedürftigen Personen vor. Diesen Personen wird ein Informationsblatt in einer ihnen verständlichen Sprache übergeben, das sie über die Videoaufzeichnungen sowie deren Zweck und Aufbewahrungsdauer informiert.
4.4 Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem
Art. 10 Online-Zugang zum ORBIS
Artikel 109c Buchstabe e AIG wurde geändert, um auch den kommunalen Polizeibehörden den Zugang zum nationalen Visumsystem (ORBIS) zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu ermöglichen. Die Buchstaben b und g von Artikel 10 Absatz 1 sind entsprechend zu ergänzen.
Art. 11 Online-Abfrage des C-VIS
Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d AIG wurde geändert, um auch den kommunalen Polizeibehörden den Zugang zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu ermöglichen. Der Buchstabe e von Artikel 11 ist entsprechend zu ergänzen.