Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.664395
bei Arbeitsverhältnissen von entsandten Arbeitnehmern und Dienstleistungserbringern, denen der Arbeitgeber einen Minimallohn aufgrund eines aveGAV oder NAV mit Mindestlohnbestimmungen im Sinne von Artikel 360a OR garantieren muss, ausgeschlossen sein. Damit wird auch dem Wunsch, besonderen Sachverhalten ebenfalls gerecht zu werden, Rechnung getragen. Dieser Wunsch wurde bereits im Rahmen der Vernehmlassung zur Gesetzesänderung geäussert.
Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation
In Absatz 1biswerden zwei weitere Fälle aufgeführt (Bst. f und g), in denen bei Vorliegen eines Verdachts die biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Fotos) der Visumantragsteller abgenommen und im System AFIS abgeglichen werden können.
Absatz 5 legt die Kategorien von Personen fest, für die biometrische Daten (Fingerabdrücke und Fotos) systematisch abgenommen und in AFIS abgeglichen werden können:
– Bst. a: In gewissen Staaten besteht ein grosses Missbrauchspotenzial mit Reisedokumenten, da die Dokumentensicherheit sehr schlecht ist. Es kann beispielsweise eine neue Identität angenommen, diese im Zivilstandsregister eingetragen lassen und mit dem neuen Zivilstandsdokument ein Pass beschafft werden.
– Bst. b: In gewissen Staaten besteht beim Familiennachzug ein grosses Missbrauchspotenzial (z. B. weil die Zivilstandsregister nicht verlässlich sind und die Verwandtschaftsverhältnisse unter den einzelnen Familienmitgliedern nicht klar sind).
– Bst. c: Dies ist in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) vorgesehen.
4.2 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
Art. 12 Informationssystem eRetour
Absatz 1 führt die Kategorien von Personendaten auf, die Dritte im System eRetour zur Erfüllung ihres Auftrags bearbeiten dürfen. Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, können nämlich bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen (Art. 109i AIG).
Absatz 2 bezieht sich auf den Datenkatalog sowie auf die Berechtigungen und den Umfang des Zugriffs gemäss der Tabelle in Anhang 2 (vgl. Erläuterung zu Anhang 2 weiter unten).
Absatz 3 befasst sich mit dem Bearbeitungsreglement der Datenbank eRetour. Hier werden die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung nach Artikel 10 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11) sowie die für die Datensicherheit erforderlichen Massnahmen erwähnt.
Absatz 4 legt die Aufbewahrungsdauer der Daten im System eRetour (zehn Jahre nach der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung) und den Zweck (Kontrolle und Statistiken) fest. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten endgültig gelöscht, sofern sie nicht archivwürdig sind.
)Aufenthaltsbewilligungen in diesen Branchen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens, wobei in dieser Zahl auch Selbstständige erfasst sind.