Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.664395

Gemäss den neuen Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe abisund 7a BGIAA sind biometrische Daten nicht mehr der Ausstellung des biometrischen Ausländerausweises vorbehalten, sondern betreffen auch ausländer- und asylrechtliche Bereiche. Sie wurden in Anhang I verschoben, sodass sie im Kapitel mit den Stammdaten zu den Personalien der betreffenden Person aufgeführt sind. Der Zugriff auf diese Daten stützt sich auf den neuen Artikel 7a BGIAA.

Daten zur Haft (Ziff. VI. 2. e.)

Artikel 15a VVWAL regelt, welche Daten die zuständigen kantonalen Behörden dem SEM übermitteln im Rahmen der Datenerhebung im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73 bzw. 75–78 AIG. Ab 1. März 2019 sind neu auch der Ort der Inhaftierung sowie die Haftdauer, für welche die Haft angeordnet wurde, an das SEM zu übermitteln (Art. 15a Abs. 1 Bst. g und h E-VVWAL; drittes Paket zur Umsetzung der Asylgesetzrevision bezüglich der Beschleunigung der Asylverfahren). Das neue Informationssystem eRetour wird alle Daten des Rückkehr- bzw. Ausreiseprozesses erfassen. Dazu gehören auch der Ort und die Dauer der Inhaftierung, damit das SEM die Ausreisekosten korrekt abrechnen kann.

Behinderung, Prothese und Implantat (Ziff. VI. 3. c.)

Allfällige Behinderungen, Prothesen oder Implantate können, wenn die betreffende Person dies ausdrücklich wünscht, im Reisedokument vermerkt bzw. im ZEMIS erfasst werden gemäss dem neuen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g BGIAA. Dieser Vermerk ist nämlich vom bestehenden System ISR zu übernehmen; dieses System wird aufgehoben, und sämtliche darin enthaltenen Daten werden im ZEMIS erfasst.

Tonaufzeichnungen (Ziff. VI. 3. d.)

Gemäss dem neuen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e BGIAA können die für Sprachgutachten zuständigen Mitarbeitenden des SEM im ZEMIS auf Audiodaten zugreifen, die im Rahmen von Asylverfahren erstellt wurden. Dies ermöglicht ihnen einen rascheren Zugang zu diesen Aufzeichnungen, die sich zurzeit noch auf einem physischen Datenträger befinden.

Anhang 1a (Katalog der ZEMIS-Daten, die zur Ausstellung von Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise verwendet werden)

Aufgrund der geplanten Aufhebung des Systems ISR werden die darin enthaltenen Daten sowie die vorgesehenen Zugriffsberechtigungen in das ZEMIS übernommen.

Dieser Anhang führt die ZEMIS-Daten auf, die zur Ausstellung von Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise dienen, und regelt den Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Bearbeitung dieser Daten. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Daten: Art des Reisedokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Nummer und ausstellende Behörde.

4.6 Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

Präambel

Aufgrund der Aufhebung des Systems ISR werden die Daten zu Reisedokumenten neu im ZEMIS gespeichert. Daher muss sich die Präambel der RDV auf die Gesetzesdelegation nach Artikel 7 Absatz 4 BGIAA beziehen.