Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.664395
Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments
Absatz 3 erfährt eine redaktionelle Anpassung. Die erhobenen Daten werden von den kantonalen Behörden künftig nicht mehr im ISR, sondern direkt im ZEMIS erfasst.
In Absatz 6 wird der darin enthaltene Verweis auf den Anhang I RDV durch einen Verweis auf den Anhang I der ZEMIS-Verordnung ersetzt, da der Anhang I RDV neu in der ZEMIS-Verordnung integriert wird.
Der Absatz 9 ist eine rein deklaratorische Norm. Diese verweist auf den Anhang I der ZEMIS-Verordnung, wo der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt sind.
Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedoku-
mente
Absatz 5 sieht vor, dass zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers die kantonalen Behörden bei der Prüfung eines Gesuchs um Ausstellung eines Reisedokuments die Erhebung biometrischer Daten vor Ablauf der vorgesehenen Frist von fünf Jahren anordnen können. Die Feststellung und Sicherung der Identität sind zwingende Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokuments.
Art. 17 Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Reisedokumenten
Absatz 1 sieht vor, dass zurückgegebene Reisedokumente zuerst unbrauchbar gemacht werden sollen. In Zukunft werden die unbrauchbar gemachten Reisedokumente nicht mehr im N-Dossier aufbewahrt, da die Aktenführung beim SEM in elektronischer Form erfolgen wird. Aus diesem Grund soll neu vorgesehen werden, dass die unbrauchbar gemachten Reisedokumente anschliessend vernichtet werden müssen. Dies gilt analog zur Regelung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige.
Absatz 2 sieht jedoch eine Ausnahme vor. Das unbrauchbar gemachte Reisedokument kann der Inhaberin oder dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person überlassen werden, wenn dieser Wunsch bei der Rückgabe des Reisedokuments geäussert wurde.
Art. 28 Informationssysteme für Reisedokumente
Dieser Artikel wird aufgehoben, da der Verweis auf den Anhang I der ZEMIS-Verordnung im Zusammenhang mit der Sichtung und Bearbeitung der Daten neu in Artikel 14 Absatz 9 RDV enthalten wird.
Art. 29 Archivierung der Daten
Dieser Artikel wird aufgehoben, da die Regelung zur Archivierung der Daten neu in der ZEMIS-Verordnung integriert wird.
Art. 30 Datenschutz
Dieser Artikel regelt den Datenschutz im ISR. Durch die Aufhebung dieses Systems wird dieser Artikel obsolet. Der Datenschutz im ZEMIS ist bereits in der ZEMIS-Verordnung geregelt.
Anhang 1 (Berechtigung zur Abfrage und Bearbeitung von im ISR gespeicherten Da-
ten)
Dieser Anhang wird aufgrund der Aufhebung des Systems ISR und der Speicherung der Daten dieses Systems im ZEMIS aufgehoben. Die Abfrage und die Bearbeitung sind nicht mehr in Anhang I der RDV zu regeln, sondern in Anhang I der ZEMIS-Verordnung.