Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.664395
Entschädigungspflicht des Arbeitgebers unterstehen. Etwa 64 Prozent der Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) für Dienstleistungserbringende und Entsandte aus Drittstaaten werden über zwölf Monate hinaus verlängert.2 Bei den Dienstleistungserbringenden und Entsandten mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) aus dem EU/EFTA-Raum werden etwa 25 Prozent über zwölf Monate hinaus verlängert.3 Diese Personen würden nach Ablauf von zwölf Monaten ebenfalls nicht mehr der Entschädigungspflicht der Arbeitgeber unterstehen, mit Ausnahme von Arbeitnehmenden in Branchen mit zwingenden Mindestlöhnen (allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge [aveGAV] / Normalarbeitsverträgen [NAV] im Sinne von Art. 360a des Obligationenrechts, OR; SR 220).
Eine Festlegung auf 24 Monate wurde verworfen, da nur etwa 1 Prozent aller Entsandten und Dienstleistungserbringenden betroffen wären. Eine Befristung der Dauer der Entschädigungspflicht auf zwölf Monate erfüllt den Zweck der Reduktion der Entsendekosten somit besser als eine Befristung auf 24 Monate. Auch die Tatsache, dass Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthalt über zwölf Monate zur ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz zählen und deshalb auch mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in die Schweiz verschoben hat, spricht gegen eine Befristung auf 24 Monate. Die Kostenentschädigungen, welche die Entsandten und Dienstleistungserbringenden vom Arbeitgeber durch die Entschädigungspflicht nach zwölf Monaten erhalten, können vernünftigerweise nicht mehr als Entschädigungen für Auslagen betrachtet werden, die den Entsandten und Dienstleistungserbringenden durch die Entsendung entstehen.
Um das Missbrauchspotenzial zu minimieren, soll die Befristung an die ununterbrochene Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten geknüpft werden.
Absatz 2
Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und den flankierenden Massnahmen haben die aveGAV an Bedeutung gewonnen. AveGAV bestehen tendenziell eher in Branchen mit einem tieferen Lohnniveau. In diesen besteht grundsätzlich ein gewisses Risiko, dass die Löhne unter Druck geraten könnten. Solche aveGAV umfassen in der Regel keine hochqualifizierten Berufe oder Führungskräfte. Erfahrungsgemäss kam es in den letzten Jahren kaum je zu Entsendungen oder grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen von über zwölf Monate in Branchen mit einem tieferen Lohnniveau, bei welchen der ausländische Arbeitgeber einen Minimallohn aufgrund eines aveGAV oder NAV mit Mindestlohnbestimmungen im Sinne von Artikel 360a OR garantieren muss. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Befristung der Spesentragungspflicht, welche sich am FlaM-Dispositiv orientiert.
In Branchen mit aveGAV oder NAV mit Mindestlöhnen nach Artikel 360a OR werden überdurchschnittlich viele grenzüberschreitende Dienstleistungen erbracht und Arbeitnehmende in die Schweiz entsandt, wenn auch überwiegend im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen.4 Trotzdem besteht in diesen Branchen bei Entsandten und grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden ein besonderes Schutzbedürfnis aufgrund der tendenziell tieferen Löhne und tieferen Qualifikationen.5 Eine Befristung der Dauer der Entschädigungspflicht soll daher
2 2018 betrugen die Höchstzahlen der Kontingente für Entsandte und Dienstleistungserbringende aus Drittstaaten 3500 Aufenthaltsbewilligungen und 4500 Kurzaufenthaltsbewilligungen.
3 2018 betrugen die Höchstzahlen der Kontingente für Entsandte und Dienstleistungserbringende aus dem EU/EFTA-Raum 500 Aufenthaltsbewilligungen und 3000 Kurzaufenthaltsbewilligungen.
4 Im Jahr 2018 wurden 30 835 Arbeitnehmer im Baugewerbe im Rahmen des Meldeverfahrens in die Schweiz entsandt. Hinzu kommen 822 entsandte Arbeitnehmer aus der EU/EFTA mit einer unkontingentierten Bewilligung gemäss Art. 19a Abs. 2 VZAE, sog. «120-Tage-Bewilligung», in den Branchen Bau und Installationen am Bau.
5 Im Jahr 2018 wurden 68 kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligungen für Entsandte aus der EU/EFTA (Art. 19a Abs. 1 VZAE) in den Branchen Bau, Installationen am Bau und Metallverarbeitung erteilt, für die schätzungsweise ein ave GAV anwendbar ist. Hinzu kommen 164 unkontingentierte (Kurz-