Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten

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Artikel 50 KVV Einleitungssatz

Die Logopäden und Logopädinnen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein (siehe Art. 46 KVV), Ansonsten bleibt der Artikel materiell unverändert.

Artikel 50a KVV Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen

Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesGB verfügen (siehe Art. 46 KVV).

Nach Buchstabe a haben sie neu einen Bachelor of Science in Diätetik FH oder einen anerkannten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vorzuweisen. Damit wird dem Inkrafttreten des GesBG Rechnung getragen.

Buchstabe b bleibt materiell grundsätzlich unverändert. Für eine bessere Lesbarkeit wird die zweijährige praktische Tätigkeit jedoch nach Vorbild von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b KVV besser gegliedert. Einzig die Möglichkeit, eine zweijährige praktische Tätigkeit in einer Arztpraxis unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllen, zu absolvieren, entfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-7498/2008 vom 31. August 2012 entschieden, dass ein Arzt die von seinen angestellten Physiotherapeuten erbrachten physiotherapeutischen Leistungen der OKP nicht in Rechnung stellen kann, weil er diesbezüglich nicht tariflegitimiert ist. Gleiches dürfte auch für die von Ernährungsberatern und Ernährungsberaterinnen erbrachten Leistungen gelten. Weil es sich folglich nicht um eine OKP-pflichtige Leistung handelt, wird die Bestimmung dahingehend angepasst, als dass die zweijährige praktische Tätigkeit nicht mehr in einer Arztpraxis absolviert werden kann.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

In der Übergangsbestimmung wird geregelt, dass Hebammen sowie Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (mit Ausnahme der Logopädinnen und Logopäden sowie den Neuropsychologen und Neuropsychologinnen), welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung bereits als Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen sind, weiterhin zugelassen bleiben. Eine solche Übergangsbestimmung ist notwendig, weil nun neu für die Zulassung als Leistungserbringer u.a. eine kantonale Berufsausübungsbewilligung nach GesBG vorausgesetzt wird. Gesundheitsfachpersonen, die jedoch bereits heute in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, sollen aufgrund der Implementierung des GesBG grundsätzlich keine Nachqualifizierungen erlangen müssen, um die nun geltenden Voraussetzungen zu erfüllen. Der Vertrauensschutz in die bisherige Berufsausübung und die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP sollen gewährleistet werden.

III. Inkrafttreten

Die Bestimmungen sollen am (Datum) in Kraft treten.