Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 22 Seiten
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Zulassungsvoraussetzungen nach Psychologieberufegesetz (PsyG) und zusätzliche klinische Erfahrung im Umfang von einem Jahr in einer Einrichtung, die ein breites Störungsspektrum der behandelten Patienten bieten und eine gewisse Mindestgrösse hinsichtlich Anzahl Patientinnen und Patienten haben (siehe Ziff, 2.3).
Vorgabe einer Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgsdiagnostik mit validierten Instrumenten (siehe Ziff. 2.5)
Einschränkung der Anordnungsbefugnis für die psychologische Psychotherapie (siehe Ziff. 2.6)
Einschränkung auf maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie pro ärztliche Anordnung und bei Weiterführung nach 30 Sitzungen Erfordernis der Beantragung einer Kostengutsprache des Versicherers durch den anordnenden Arz oder die anordnende Ärztin (siehe Ziff. 2.6).
Erfordernis einer Kostengutsprache des Versicherers bei einer Weiterführung der Psychotherapie nach 30 Sitzungen (siehe Ziff. 2.7).
2.3 Zulassungsvoraussetzungen psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeu-
tinnen
Zugelassene psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen können auf ärztliche Anordnung hin alle psychotherapeutischen Leistungen gemäss KLV neu selbständig und auf eigene Rechnung erbringen.
Als Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP gilt ein anerkannter Abschluss in Psychologie und ein eidgenössischer oder ein gleichwertiger Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach Artikel 9 (ausländische Weiterbildungstitel) oder 49 Absatz 2 (altrechtliche Weiterbildungstitel) PsyG sowie eine kantonale Bewilligung zur privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 PsyG (Art. 50c Abs. 1 Bst. a und b KVV).
Ergänzend ist eine zusätzliche klinische Erfahrung von einem Jahr in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung nach Abschluss der Weiterbildung gefordert (Art. 50c Abs. 1 Bst. c KVV). In der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG; SR 935.811.1) sind die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie geregelt. Gemäss AkkredV-PsyG ist in der Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten oder zur psychologischen Psychotherapeutin mit eidgenössischem Weiterbildungstitel bereits eine klinische Praxis von mindestens 2 Jahren zu 100 % in einer Einrichtung der psychosozialen Versorgung und davon mindestens 1 Jahr in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung (Anhang 1 der AkkredV-PsG) gefordert. Diese klinische Praxis umfasst jedoch nicht zwingend das Spektrum der Störungen und die Interprofessionalität, die für die Behandlung von Krankheiten im Rahmen des KVG erforderlich sind. Darum wird eine zusätzliche klinische Erfahrung im Umfang von einem Jahr in einer Einrichtung verlangt, die die Personen auf die interprofessionelle und bezüglich der Störungsbilder breite Realität vorbereitet. Entsprechend soll dieses Zusatzjahr nur in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen stattfinden können, die ein breites Störungsspektrum der behandelten Patienten bieten und eine gewisse Mindestgrösse hinsichtlich Anzahl Patientinnen und Patienten haben. Deshalb wird verlangt, dass die psychotherapeutisch-psychiatrische Einrichtung über eine Anerkennung des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der Kategorien A oder B verfügt (Art. 50c Abs. 2 KVV).10 Die Weiterbildungsstätten werden gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkreditierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2009 (letzte Revision: 15. Dezember 2016) nach Setting (ambulant oder stationär), klinischem Weiterbildungsangebot (allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie oder Spezialbereiche) und Grösse (A, B, C) in verschiedene Kategorien eingeteilt.11
10 https://www.fmh.ch/files/pdf21/wbo_d.pdf
11 Vgl. Ziff. 5.2 des Weiterbildungsprogrammes «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie»